Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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tretung eines behinderlen Gerichtsschreibers berufen. Die zur Vertretung berufene 
Person ist, wenn sie nicht den allgemeinen Staatsdienereid geleistet hat, dahin zu 
beeidigen, daß sie die Pflichten eines Gerichtsschreibers getreulich erfüllen wolle. 
8 31. 
Referendare können Gerichtsschreibergeschäfte wahrnehmen; doch sollen sie die 
in § 29 Abs. 2 bezeichneten nicht besorgen, bevor sie zwei Jahre im Vorbereitungs- 
dienst beschäftigt gewesen sind. 
Justizanwärter, die im Vorbereitungsdienst slehen, dürfen zu Gerichtsschreiber 
geschäften mit Ausnahme der im § 29 Abs. 2 genannten herangezogen werden: 
doch sollen sie in öffentlichen Sipungen und in anderen Verhandlungen, bei denen 
das Gesetz die Zuziehung eines Gerichtsschreibers vorschreibt, vor Vollendung des 
achtzehnten Lebensjahres nicht protokollieren. 
Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
8 32. 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1914 in Kraft. 
Aufgehoben sind mit dem gleichen Tage 
die Verordnung vom 20. Juni 1879, die Dienstverhältnisse der Ge- 
richtsschreiber betreffend (Ges.-S. S. 222), 
die Verordnung vom 25. Junui 1880, den Vorbereitungsdienst und die 
Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehilfen betreffend 
(Ges.-S. S. 46), 
die Verordnung vom 8. September 1882, den Vorbereitungsdienst und 
die Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehilfen betreffend 
(Ges.-S. S. 83), 
der Nachlrag zu der Verordnung vom 25. Juni 1880, den Vorbereitungs- 
dienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehilfen 
betressend, vom 26. April 1883 (Ges.-S. S. 55), 
die Verordnung vom 28. August 1908, den Vorbereitungsdienst und 
die Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehilfen betreffend 
(Ges.-S. S. 87),
	        
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