242 1913
8 2.
Das Aufhängen des Viehs und das Rupfen des Federviehs darf erst nach
eingetretenem Tode stattfinden.
5 9.
Das Schlachten sämtlichen Viehs, einschließlich des Federviehs, darf nur in
geschlossenen, dem Publikum nicht zugänglichen Ränmen stattfinden.
Nur wo solche Räume nicht in geeigneter Weise zur Verfügung stehen, darf
das nichtgewerbsmäßige Schlachten im Freien geschehen. Jedoch darf in diesen
Fällen der Schlachtplatz nicht von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aus
zu übersehen sein.
Das Schlachten des Federviehs in den Verkaufsstätten auf den Wochenmärkten
ist verboten.
8 4.
Für die Befolgung der Vorschriften dieser Polizeiverordnung ist sowohl der
Eigentümer des zu schlachtenden Tieres, wenn er zugegen ist, als auch derjenige
verantwortlich, welcher die Schlachthandlung vornimmt oder leitet.
8 6.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, sofern nicht nach
den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit
Geldstrafe bis zu 60 Mk. geahndet, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine
entsprechende Haftstrase trilt.
6.
Unberührt von dieser Polizeiverordnung bleiben die von Ortspolizeibehörden
für öffentliche Schlachthäuser bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Vorschriften,
durch welche zur Vermeidung von Tierquälereien bei dem Schlachten noch weiter-
gehende Anordnungen getrofsen worden sind oder getroffen werden.
Rudolstadt, den 2. Angust 1913.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abtellung des Junern.
Werner.