Zulassung unter
Vorbeyalt.
Beanstandung.)
Dauer der Zu:
lassung.
Legitimations-
Ausschuß.
Beeldigung
Elntriit.
Siyzordnung.
122 Bayern.
genommen werden, soferne das Erforderniß von der Kammer als notorisch
anerkannt wird.
Auch kann die Kammer die Zulassung unter dem Vorbehalte als-
baldiger Beseitigung allenfalsiger Mängel des Nachweises beschließen.
4 Wird die Berechtigung zum Eintritt in die Kammer aus Gründen
bestritten oder beanstandet, über welche die Gerichte zu entscheiden haben,
so kann die Zulassung nicht früher erfolgen, als bis ein rechtskräftiges
Urtheil wenigstens über den Besitzstand ergangen ist.
Die durch Beschluß der Kammer erfolgte Anerkennung der Legiti-
mation wirkt fort, solange nicht eine Beanstandung erfolgt und durch
Beschluß der Kammer für begründet erklärt wird.
n Ueber erhobene Beanstandungen entscheidet die Kammer. Die
egierung ist berechtigt, Beanstandungen zu erheben und an allen Ver-
zunslsten über die erhobenen Bedenken und Beanstandungen Theil zu
(Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Der Beschluß der Kammer über Anmeldungen und Beanstandungen
erfolgt auf Vortrag des fünften Ausschusses.
5 3. Die eintretenden Mitglieder der Kammer leisten bei der Er-
nnn den kerssenken aig vorerreen Gebe # dee o uan-
Bevöllmächtigten. von Ihin zu der Eröffnung des Lendtas-
Die später eintretenden Mitgli i ä
des Präsidenten abzulegen. ieder baben diesen Eid in die r
(rt. 4 des Gesetzes vom 19. Januar 18
Die Eidesformel lautet, wie solgts
„Ich schwöre Treue dem Köni
ge, Gehorsam dem Gesetze, Be-
uishg und Harechterhaltn der Staats-Verfassung, und in der
und Beste ohne M#h- nur des ganzen Landes allgemeines Wohl
sicht auf besondere Stände oder Klassen nach meiner
inneren Ueberzeugun . ·
Hsn augung. berathen; — So wahr mir Gott helfe und sein
(V. U. Tit. VII 8 25.)
Im Falle des Absatzes 2 wird der Eid .. .
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ihren Sitzen. glieder erheben sich während des Schwuraktes von
A. Der neu Eintretende nimmt auf Ei *
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—-- der Kammer gebührenden n ein. ung de daa seutritt
Jedem neu Eintretenden wird ei —-
und Per,e h sorden *- Abdruck der Verfassungs-Urkunde
uch diejenigen, welche bei Eröffnun, ...
treten als Mitglieder in die Kammer erst e Landtage wereidigt nç
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inführ in di
des Absatzes 1 vollzogen ist. hrung in die Kammer nach Maßgabe
55. Die Reichsräthe sitzen nach der in der Verfassungs-Urkunde Tit. VI