Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 a 
Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder 
Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes eines stehenden Gewerbes dient. 
Außer dem Hauptsitz eines Betriebes gellen hiernach als Betriebsstätten: 
Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein= und Verkanfsstellen, Niederlagen, 
Kontore und sonstige zur Ansübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, 
dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene 
Geschäftseinrichtungen. 
Befinden sich Betriebsstätlten desselben gewerblichen Unternehmens im Fürsten- 
tum und in einem oder mehreren anderen Bundesstaaten, so erfolgt die Heran- 
ziehung zur Einkommensteuer im Fürstentume nur anteilig. 
Die vorstehende Bestimmung sindet auch auf die im § 2 Ziff. 4, 5 und 6 
bezeichneten Stenerpflichtigen, die ihren Sit außerhalb des Fürstentums haben, 
sowie auf nicht hieländische rechtsfähige Körperschaften und Anstallen des öffent- 
lichen Rechts Anwendung, soweit ihnen eine vertragsmäßige Befreiung von der 
Einkommensleuer nicht zukommt. 
84. 
Das Einkommen 
a) aus den in anderen Bundesstaaten oder in einem dentschen Schuhgebiete 
gelegenen Grundstücken und 
b) aus den daselbst betriebenen Gewerben 
bleibt von der Bestenerung im Fürstentum auggeschlossen. 
Die im § 2 Ziff. I, 2, 3 bezeichneten Steuerpflichtigen sollen hinsichtlich 
ihres Einkommens aus ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetriebe von der 
Besteuerung ausgeschlossen bleiben, wenn es bereits im Ansland einer gleichartigen 
Besteuerung unterliegt. 
Die durch Staatsverträge geregelte Besteuerung von Beamten derjenigen Be- 
Alchtsteuer- 
klichtlao 
Einkommen 
der Inländer. 
unn kenn 
hörden, die von dem Fürstentum und anderen Bundesstaaten gemeinschaftlich besetzt zo te , 
werden, sowie von Eisenbahnunternehmungen richtet sich lediglich nach den Be- 
stimmungen dieser Verträge. 
Das Ministerium ist ermächtigt, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der 
dem Stenerrechte mehrerer Staaten unterliegenden Personen, insbesondere in Fällen, 
die durch das Reichsdoppelstenergesetz überhaupt keine oder keine zweifellose Rege- 
lung erfahren haben, mit anderen Bundesstaaten Vereinbarungen zu tressen, durch 
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