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Ist dabei das Einkommen aus einer Quelle nach dreijährigem Durchschnitte
(6 12 Zisser 4) zu berechnen, so sind, wenn eines oder mehrere dieser Jahre mit
einem Verlust abschließen, diese Fehlbeträge nicht zisfermnäßig, sondern je nur mit
Null in Rechuung zu stellen.
Die Gesamtheit der Reinerträge bildet dergestalt eine Einheit, daß etwaige
Verluste aus einzelnen Quellen von dem Gewinn anderer in Abzug zu bringen sind.
Verluste aus Einkommensquellen, welche der Bestenerung im Fürstentume
nicht unterliegen, dürfen nicht abgezogen werden.
* 10.
Anßerordentliche Einnahmen aus Erbschaften und Schenkungen, Einnahmen
au Kapitalien aus Lebens-, Unfall-, Sterbe und Kapitalversicherungen, an Lotterie-
gewinnen, ferner aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken unter-
nommenen Verkaufe von Grundstücken und aus ähnlichen Erwerbungen gelten nicht
als Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und kommen,
ebenso wie Verminderung des letzteren, nur insofern in Betracht, als die Erträge
desselben dadurch vermehrt oder vermindert werden.
8 11.
I. Von dem Einkommen (§ 9) sind in Abzug zu bringen:
1. die vom Stenerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen, insoweit diese
nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Gesetzes von ihm nach-
gewiesen worden sind. Dabei gelten folgende Einschränkungen:
n) Erstreckt sich die Bestenerung lediglich auf das in § 3 bezeichnete
Einkommen, so ist der Abzug der Schuldenzinsen nur insoweit statt-
haft, als die Schulden für den Erwerb oder zum Zwecke der Ver-
besserung oder Bebanung des Grundstücks nachweislich aufgenommen
worden sind. Die Eintragung im Grund= oder Hypothekenbuch ist
nicht entscheidend.
b) Stehen dagegen Schulden in der vorbezeichneten Weise mit Ein-
kommensquellen in Verbindung, die nach § 4 bei der Veranlagung
außer Ansaßz zu lassen sind, so sindet ein Abzug der Zinsen solcher
Schulden von dem im Fürstentume stenerpflichtigen Einkommen nicht statt.
) Ruht eine Schuld ungeteilt auf den unter a und b bezeichneten
Einkommensquellen, ohne daß eine besondere Beziehung zu der einen
Abzüge.