Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Ist dabei das Einkommen aus einer Quelle nach dreijährigem Durchschnitte 
(6 12 Zisser 4) zu berechnen, so sind, wenn eines oder mehrere dieser Jahre mit 
einem Verlust abschließen, diese Fehlbeträge nicht zisfermnäßig, sondern je nur mit 
Null in Rechuung zu stellen. 
Die Gesamtheit der Reinerträge bildet dergestalt eine Einheit, daß etwaige 
Verluste aus einzelnen Quellen von dem Gewinn anderer in Abzug zu bringen sind. 
Verluste aus Einkommensquellen, welche der Bestenerung im Fürstentume 
nicht unterliegen, dürfen nicht abgezogen werden. 
* 10. 
Anßerordentliche Einnahmen aus Erbschaften und Schenkungen, Einnahmen 
au Kapitalien aus Lebens-, Unfall-, Sterbe und Kapitalversicherungen, an Lotterie- 
gewinnen, ferner aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken unter- 
nommenen Verkaufe von Grundstücken und aus ähnlichen Erwerbungen gelten nicht 
als Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und kommen, 
ebenso wie Verminderung des letzteren, nur insofern in Betracht, als die Erträge 
desselben dadurch vermehrt oder vermindert werden. 
8 11. 
I. Von dem Einkommen (§ 9) sind in Abzug zu bringen: 
1. die vom Stenerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen, insoweit diese 
nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Gesetzes von ihm nach- 
gewiesen worden sind. Dabei gelten folgende Einschränkungen: 
n) Erstreckt sich die Bestenerung lediglich auf das in § 3 bezeichnete 
Einkommen, so ist der Abzug der Schuldenzinsen nur insoweit statt- 
haft, als die Schulden für den Erwerb oder zum Zwecke der Ver- 
besserung oder Bebanung des Grundstücks nachweislich aufgenommen 
worden sind. Die Eintragung im Grund= oder Hypothekenbuch ist 
nicht entscheidend. 
b) Stehen dagegen Schulden in der vorbezeichneten Weise mit Ein- 
kommensquellen in Verbindung, die nach § 4 bei der Veranlagung 
außer Ansaßz zu lassen sind, so sindet ein Abzug der Zinsen solcher 
Schulden von dem im Fürstentume stenerpflichtigen Einkommen nicht statt. 
) Ruht eine Schuld ungeteilt auf den unter a und b bezeichneten 
Einkommensquellen, ohne daß eine besondere Beziehung zu der einen 
Abzüge.
	        
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