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8. solche indirekte Abgaben, die zu den Geschäftsnnkosten zu rechnen sind;
die Beiträge zu öffentlichen Be= und Entwässerungsverbänden;
10. die gesetzlichen Beiträge zu den Berufskammern.
Nicht abzugsfähig sind dagegen:
Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu
Geschäfts= und Betriebserweiterungen, Neuanschaffungen, Kapitalanlagen
oder Kapitalabtragungen;
. die Kosten zur Bestreitung des Haushalts des Stenerpflichtigen und des
Unterhalts der zu seiner Haushaltung gehörigen nubesteuerten Familien=
angehörigen (8§ 7 und 8), z. B. für Wohnungsmiete, Kleider, Nahrung,
Bedienung, Erziehung, Unterricht, Berufsvorbereitung, Krankheitsbehand-
lung usw. einschließlich des Aufwandes für Sport, Vergnügungen und
Liebhabereien;
der Geldwerk der zu den unter Ziff. 2 bezeichneten Zwecken verbrauchten
Erzeugnisse und Waren des eigenen landwirtschaftlichen oder gewerblichen
etriebes;
Staats-Einkommenstener, sowie Steuern und sonstige Abgaben und Bei-
träge, die an Gemeinden, Kirchen und Schulen, Pfarreien, Geistliche
und Lehrer wiederkehrend oder einmalig zu zahlen sind;
. Prämien für Lebens-, Kapital= und sonstige persönliche Versicherungen,
soweit der Abzug solcher Prämien oder Beiträge nicht nach Ziff. I. 3,
4, 7 ausdrücklich zugelassen ist;
Kapital-Tilgungsrenten;
Vermögens= und Kapitalverluste;
Unterstütungen, die freiwillig oder auf Grund geseßlicher Ver-
pflichtung an Andere gewährt werden. Diese sind dagegen in der Person
des Empfängers nicht stenerpflichtig. Aufwendungen zur Erfüllung einer
geseblichen Unterhaltungspflicht gegen Angehörige (auch uneheliche Kinder)
sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie diesen durch Privatrechtstitel
zugesichert sind.
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Für die Berechnung des henrwsß i Einkommens gelten folgende allge- 4h
meine Grundsäße: o ski-
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