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1913
Maßgebend für die Veranlagung ist der Bestand der einzelnen Ein-
kommensquellen (§ 9) bei Beginn des Steuerjahres, für das die Ver-
anlagung erfolgt, wenn aber die Veranlagung von einem späteren Zeit-
punkt ab slattfindet, der Bestand der Quellen in diesem Zeitpunkte.
Anderungen, die in dem bei der Veranlagung vorausgeseten Bestande
bis zum Beginne des Steuerjahres eintreten, können im Wege des Be-
rufungsverfahrens geltend gemacht werden.
Sovweit nicht in Ziff. 4 bis 7 elwas anderes bestimmt ist, erfolgt die
Veranlagung nach dem Ergebnisse des dem Stenerjahr unmittelbar
vorangegangenen Kalender= oder Wirtschaftsjahres und, insoweit für
eine Einkommensauelle ein Jahresergebnis nicht vorliegt, nach dem mut-
maßlichen Jahresertrage.
Der Geschäftsgewinn ans Handel, Gewerbe und Bergbau wird bei
Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 folg. des
Handelsgesetzbuchs führen, nach dem Durchschnitte der drei der Ver-
anlagung unmitlelbar vorangegangenen Wirtschafts-(Betriebs-jjahre, wenn
aber der Betrieb noch nicht so lange oder nicht ohne wesentliche Kude-
rung so lange bestehl, oder die Bücher nicht so lange geführt werden,
nach dem Durchschnitte der kürzeren Zeit, für die Jahresabschlüsse vor-
liegen, und wenn ein Jahresabschluß überhaupt noch nicht vorliegt, nach
dem mutmaßlichen Jahresertrage veranschlagt.
Wird eine Inventur gemäß § 39 Abs. 2 des Handelsgesehßbuchs nur
alle zwei Jahre aufgestellt, so wird der Geschäftsgewinn nach dem Durch-
schnitte der beiden leßten Inventuren berechnet.
Maßgebend ist für jeden Steuerpflichtigen das von ihm augenommene
Wirtschafts-(Betriebs-jjahr.
Als der Veranlagung unmittelbar vorangegangen gilt das letzte Be-
triebsjahr, dessen Ergebnisse zur Zeit der Einreichung der Stenererklä-
rung festgestellt werden können.
.Die Vorschriften der Ziff. 4 bis 7 finden sinngemäße Anwendung auf
die Veranlagung des Ertrags aus Land= und Forstwirtschaft auf eigenem
oder gepachtetem Grundbesiße, wenn über den Betrieb geordnete, den
Reinertrag ziffernmäßig nachweisende Bücher geführt werden.