Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913 
pflichtige Einkommen in Höhe dieses Aufwandes unter Berücksichtigung der Be- 
stimmungen des § 11 bemessen werden. 
Die Besteuerung nach dem Aufwande bleibt ausgeschlossen, wenn derselbe nach- 
weislich aus dem Stocke des Kapitalvermögens des Stenerpflichtigen oder durch 
freiwillige Zuschüsse Dritter bestritten wird. 
2. Besondere Bestimmungen. 
8 14. 
Elnlommen Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Zinsen, Renten und geldwerte 
aus Kapitol- 
imögen. Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, mit Ausnahme derjenigen Konto- 
kurrentzinsen, die bei Landwirtschaft-, Handel= und Gewerbetreibenden behufs Aus- 
mittelung des steuerpflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, 
Handel oder Gewerbe (§§ 15, 16) als Teile des Geschäftsertrags in Rechnung 
zu ziehen sind. 
Mit dieser Maßgabe gelten als Einkommen insbesondere: 
a) Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen (öffent- 
lichen und privaten Schuldverschreibungen, Hypotheken, Pfandbriefen, 
Renten-, Leibrenten= oder ähnlichen Verträgen usw.), sowie aus ver- 
zinslich gewordenen Zins= und anderen Ausständen. 
Zur Anrechnung gelangt der Jahresbetrag an Zinsen, der für das 
dem Steuerjahre vorangehende Kalenderjahr zugesichert worden ist; 
4b) Dividenden und Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von Aktien- 
□0 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Ge- 
sellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs= und Wirtschaftsgenossen- 
schaften und von einer stillen Gesellschaft (8§ 335 ff. des Handels- 
gesetzbuchs). 
Die Berechnung des Einkommens erfolgt für jede einzelne Kapital- 
anlage dieser Art nach deren Stande zur Zeit der Einreichung des Kapital- 
und Schuldenverzeichnisses oder der Abgabe der Steuererklärung: 
vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternommenen 
Veräußerung von Werlpapieren, Forderungen, Renten usw., abzüglich 
etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften.
	        
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