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pflichtige Einkommen in Höhe dieses Aufwandes unter Berücksichtigung der Be-
stimmungen des § 11 bemessen werden.
Die Besteuerung nach dem Aufwande bleibt ausgeschlossen, wenn derselbe nach-
weislich aus dem Stocke des Kapitalvermögens des Stenerpflichtigen oder durch
freiwillige Zuschüsse Dritter bestritten wird.
2. Besondere Bestimmungen.
8 14.
Elnlommen Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Zinsen, Renten und geldwerte
aus Kapitol-
imögen. Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, mit Ausnahme derjenigen Konto-
kurrentzinsen, die bei Landwirtschaft-, Handel= und Gewerbetreibenden behufs Aus-
mittelung des steuerpflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen,
Handel oder Gewerbe (§§ 15, 16) als Teile des Geschäftsertrags in Rechnung
zu ziehen sind.
Mit dieser Maßgabe gelten als Einkommen insbesondere:
a) Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen (öffent-
lichen und privaten Schuldverschreibungen, Hypotheken, Pfandbriefen,
Renten-, Leibrenten= oder ähnlichen Verträgen usw.), sowie aus ver-
zinslich gewordenen Zins= und anderen Ausständen.
Zur Anrechnung gelangt der Jahresbetrag an Zinsen, der für das
dem Steuerjahre vorangehende Kalenderjahr zugesichert worden ist;
4b) Dividenden und Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von Aktien-
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gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs= und Wirtschaftsgenossen-
schaften und von einer stillen Gesellschaft (8§ 335 ff. des Handels-
gesetzbuchs).
Die Berechnung des Einkommens erfolgt für jede einzelne Kapital-
anlage dieser Art nach deren Stande zur Zeit der Einreichung des Kapital-
und Schuldenverzeichnisses oder der Abgabe der Steuererklärung:
vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternommenen
Veräußerung von Werlpapieren, Forderungen, Renten usw., abzüglich
etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften.