1913 21
/86t VI. Polizei-Verordnung
vom 3. Febrnar 19138
über den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
Auf Grund des § 3 des Gesehes vom 6. Dezember 1892, betressend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen
(Ges.-S. S. 238), wird verordnet, was folgt:
81.
Wer den Verkauf von Arzneimitteln außerhalb der Apotheken betreiben will,
hat in Zukunft zugleich mit der durch den § 35 der Reichsgewerbeordnung vor-
geschriebenen Anzeige einen Lageplau und eine genaue Angabe der Betriebsräume
einschließlich des Geschäftszimmers der Ortspolizeibehörde einzureichen.
Auch die Aufstellung von sogenannten Drogenschränken ist genau anzugeben.
Andere als die bezeichneten Räume dürfen weder als Betriebs= noch als
Vorrats= oder Arbeitsräume benutt werden. In den Näumen dürfen, abgesehen
von Warenproben, nur Waren vorhanden sein, die feilgehalten werden.“
82.
Sämtliche Betriebsräume müssen geräumig, während der Benutzung genügend
erhellt sein und ebenso wie die Behälter für die Arzneimittel stets ordentlich und
sauber gehalten werden.
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Die Vorräte von Arzneimitteln müssen sich in dichten, festen Behältern be-
finden, die mit festen, gut schließenden Deckeln oder Stöpselu versehen sind, oder,
soweit sie Schiebladen darstellen, von festen Füllungen umgeben sein oder dicht-
schließende Deckel besitzen.
Die Behälter sind mit fest an ihnen haftenden lateinischen und deutschen
Bezeichnungen in gleicher Schriftgröße, die dem Inhalt entsprechen, in haltbarer
schwarzer Schrift auf weisßem Grunde zu versehen. Als festhaftende Bezeichnungen
genügen für Ballons und ähnliche Gefäße auch sicher mit dem Anfnahmebehältnis
verbundene Anhängeschilder. Bezeichnungen in anderen Sprachen sind unzulässig.
Zur Herstellung der Bezeichnungen wird bereits vorhandenen Handlungen eine
Ülbergangszeit bis zum 31. Dezember 1915 gewährt; neue Einrichtungen sind da-
degen den Bezeichnungsvorschriften sogleich unterworfen.
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