Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 21 
/86t VI. Polizei-Verordnung 
vom 3. Febrnar 19138 
über den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken. 
Auf Grund des § 3 des Gesehes vom 6. Dezember 1892, betressend die 
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen 
(Ges.-S. S. 238), wird verordnet, was folgt: 
81. 
Wer den Verkauf von Arzneimitteln außerhalb der Apotheken betreiben will, 
hat in Zukunft zugleich mit der durch den § 35 der Reichsgewerbeordnung vor- 
geschriebenen Anzeige einen Lageplau und eine genaue Angabe der Betriebsräume 
einschließlich des Geschäftszimmers der Ortspolizeibehörde einzureichen. 
Auch die Aufstellung von sogenannten Drogenschränken ist genau anzugeben. 
Andere als die bezeichneten Räume dürfen weder als Betriebs= noch als 
Vorrats= oder Arbeitsräume benutt werden. In den Näumen dürfen, abgesehen 
von Warenproben, nur Waren vorhanden sein, die feilgehalten werden.“ 
82. 
Sämtliche Betriebsräume müssen geräumig, während der Benutzung genügend 
erhellt sein und ebenso wie die Behälter für die Arzneimittel stets ordentlich und 
sauber gehalten werden. 
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Die Vorräte von Arzneimitteln müssen sich in dichten, festen Behältern be- 
finden, die mit festen, gut schließenden Deckeln oder Stöpselu versehen sind, oder, 
soweit sie Schiebladen darstellen, von festen Füllungen umgeben sein oder dicht- 
schließende Deckel besitzen. 
Die Behälter sind mit fest an ihnen haftenden lateinischen und deutschen 
Bezeichnungen in gleicher Schriftgröße, die dem Inhalt entsprechen, in haltbarer 
schwarzer Schrift auf weisßem Grunde zu versehen. Als festhaftende Bezeichnungen 
genügen für Ballons und ähnliche Gefäße auch sicher mit dem Anfnahmebehältnis 
verbundene Anhängeschilder. Bezeichnungen in anderen Sprachen sind unzulässig. 
Zur Herstellung der Bezeichnungen wird bereits vorhandenen Handlungen eine 
Ülbergangszeit bis zum 31. Dezember 1915 gewährt; neue Einrichtungen sind da- 
degen den Bezeichnungsvorschriften sogleich unterworfen. 
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