Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Liegt eine fortgesezte oder gewerbsmäßige Tätigkeit vor, so ist der 
daraus erzielte Gewinn als Einkommen aus Handel und Gewerbe zu 
behandeln; 
4) Zinsen, die in unverzinslichen Kapitalforderungen einbegrissen sind, bei 
denen ein höheres, als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird. 
Ist der Zinsfuß, zu dem ein Kapital genußt wird, nicht genügend bekannt, 
oder handelt es sich um Kapitalvermögen, dessen Ertrag vertragsmäßig zum Kapitale 
zu schlagen ist, so ist von der Annahme einer Nutzung zu dem Zinsfuße von vier 
vom Hundert auszugehen, wobei jedoch dem Stenerpflichtigen der Nachweis einer 
geringeren Einnahme überlassen bleibt. 
Naturalgefälle sind nach den ortsüblichen Preisen in Geld anzurechnen. 
. 15. 
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämtlicher Grund- intommen 
stücke, die dem Stenerpflichtigen eigentümlich gehören, oder aus denen ihm infolge vermögen 1c. 
von erchn#aen irgendwelcher Art ein Einkommen zufließt. 
I. 1. Für die Ermittelung des Einkommens aus selbstbewirtschafteten Grund= Einkommen 
stücken ist der durch die Bewirtschaftung erzielte Reinertrag maßgebend. a 
Als Reinertrag eines Wirtschaftsjahres gilt die Roheinnahme nach u 
Abzug der Bewirtschaftungskosten. bach 
Kann der Reinertrag buchmäßig nicht festgestellt werden, so ist der 
geschätzte durchschnittliche Reinertrag mil Einschluß des persönlichen 
Arbeitsverdienstes (Wert der eigenen Arbeitskrast) des Besitzers und seiner 
im Vetriebe tätigen unbesteuerten Familienmikglieder zugrunde zu legen. 
2. Bei Berechnung des Einkommens aus gepachtetem Grundbesitz ist der 
Mietswert der elwa mitgepachteten Wohnung noch besonders in Ein- 
nahme zu stellen. Dagegen ist der Pachtzins einschließlich des Wertes 
der etwa dem Pächter obliegenden Natural= und sonstigen Neben- 
leistungen in Abzug zu bringen. 
3. Stehen landwirtschaftliche Nebenbetriebe (Lohnfuhrwerk, Sand-, Lehm-, 
Tongruben, Stein-, Schiefer-, Kalkbrüche, Brauereien, Mühlen, Ziege- 
leien usw.) mit dem Landwirtschaftsbetrieb in unmittelbarem Zu- 
sammenhang, oder bilden sie nur eine Nebenquelle des landwirtschaft- 
lichen Einkommens, so können sie und der Landwirtschaftsbetrieb bei 
unrn
	        
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