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Ermittelung des Reinertrags des leßleren als ein Ganzes behandelt
werden.
Erscheint dagegen ein solcher Nebenbetrieb als ein selbständiges, in
sich abgeschlossenes Geschäft, so hat seine Veranlagung nach den Grund-
sähen des § 16 zu erfolgen.
Enlommen II. Als Einkommen aus verpachtetem landwirtschaftlichen Grundbesih oder
pachtetem aus vermietelen Gebänden gilt:
anfe orr. 1. der vom Pächter oder vom Mieter zu entrichtende jährliche Pacht-
bhrundbesitz. oder Mietzins,
2. der Geldwert der dem Pächter oder dem Mieter zum Vorteile des Verpächters
(Vermieters) etwa obliegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen
sowie der dem Verpächter (Vermieter) elwa vorbehaltenen Nutzungen.
In Abrechuung kommen die dem Verpächter oder dem Vermieter
verbliebenen abzugssähigen Lasten.
nsan. III. Als Einkommen aus den vom Eigentümer, seinen Haushaltungsange-
88— hörigen und Bediensteten zu Wohnungs- und hauswirtschaftlichen Zwecken
Gebauden. bewohnten oder benutzten Gebänden oder Gebäudeteilen samt sonstigen
Zubehörungen (Hofräumen, Hausgärten, Parkanlagen usw.) gilt der orts-
übliche Jahresmielswert.
Außer Ansat bleibt der Mietswert für Gebände, Gebäudeteile
und andere Zubehörungen, die vom Eigentümer ausschließlich zu
seinem Landwirtschafts= oder Gewerbebetrieb oder zu anderen Erwerbs-
zweigen verwendel werden.
Von dem Mielswert (1II) oder Mietsertrage (II) der Gebände
können für deren Unterhaltung in den ersten 20 Jahren nach deren
Errichtung zehn, sodann fünfzehn vom Hundert in Abzug gebracht werden.
IV. Wenn der Ertrag von Grund= oder Gebäudebesitz hinter einer an-
hemessenen Verzinsung des darin zu Spekulationszwecken angelegten Kapi-
lals erheblich zurückbleibt, so sind vier vom Hundert dieses Kapitals als
Einkommen zu verstenern.
Einssenn Das Einkommen aus Handel und Gewerbe umfaßt den Gewinn aus selb-
huusdan ein, ständigen gewerblichen oder Handelsunternehmungen jeder Arl, mögen diese in
W großein oder geringerem Umfange, fabrik= oder handwerksmäßig betrieben werden.