Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 257 
Als Einkommen aus Handel und Gewerbe gelten auch die Tantiemen der per- 
sönlich haflenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gewinn- 
anteile dieser Gesellschafter für ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen. 
Bei der Ermittelung des Einkommens aus Handel und Gewerbe gelten fol- 
gende Grundsätze: 
r—m 
- 
4. 
Die Berechnung des jährlichen Reineinkommens aus Handel und Ge- 
werbe erfolgt bei Personen, die als Kaufleute und Gewerbetreibende im 
Sinne der §§ 1 und 2 des Handelsgesehbuchs vom 10. Mai 1897 
(N. G. Bl. S. 219) zu gelten haben, nach den Grundsätzen, wie solche 
für die Inventur und Bilanz in den §§ 38 ff. a. a. O. vorgeschrieben 
sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. 
Insbesondere gilt dies einerseits von dem Zuwachse des Anlagekapitals 
und andererseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, die 
einer angemessenen Berücksichtigung der Wertsverminderung entsprechen. 
Sind in der Bilanz Ausgaben, die nach § 11 nicht abzugssähig 
sind, gleichwohl abgezogen worden, so sind sie und ebenso die über das 
Maß der Angemessenheit hinausgehenden Beträge der Abschreibungen 
dem Gewinne hinzuzuseben. 
Haben Kaufleute und Gewerbetreibende der vorbezeichneten Art den 
handelsrechtlichen Vorschristen zuwider tatsächlich kanfmännische Bücher 
nicht, nicht vollständig oder nicht richtig geführt, so verlieren sie hier- 
durch den Anspruch auf Berechnung ihres Einkommens gemäß diesen 
Vorschriften. 
. Für die nicht unter Ziff. 1 fallenden Handel= und Gewerbetreibenden erfolgt 
die Berechunng des Einkommens aus Handel und Gewerbe durch Gegen- 
überstellung der jährlichen Betriebs-Einnahmen und -Ausgaben und unter 
Berücksichtigung der stattgefundenen Verwendungen zu Betriebserweite- 
rungen und Verbesserungen. 
Die Zinsen des im Handels= und Gewerbebetrieb angelegten eigenen 
Kapitals des Steuerpflichtigen einschließlich desjenigen der nicht selb- 
ständig veranlagten Angehörigen seiner Haushaltung (§ 8) sind als 
Teile des Geschäftsgewinns zu betrachten, soweit sie nicht nach § 14 
Abs. 1 als Einkommen aus Kapitalvermögen anzusehen sind. 
Der von einer offenen Handeldgesellschaft oder einer anderen nicht in
	        
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