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Als Einkommen aus Handel und Gewerbe gelten auch die Tantiemen der per-
sönlich haflenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gewinn-
anteile dieser Gesellschafter für ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen.
Bei der Ermittelung des Einkommens aus Handel und Gewerbe gelten fol-
gende Grundsätze:
r—m
-
4.
Die Berechnung des jährlichen Reineinkommens aus Handel und Ge-
werbe erfolgt bei Personen, die als Kaufleute und Gewerbetreibende im
Sinne der §§ 1 und 2 des Handelsgesehbuchs vom 10. Mai 1897
(N. G. Bl. S. 219) zu gelten haben, nach den Grundsätzen, wie solche
für die Inventur und Bilanz in den §§ 38 ff. a. a. O. vorgeschrieben
sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen.
Insbesondere gilt dies einerseits von dem Zuwachse des Anlagekapitals
und andererseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, die
einer angemessenen Berücksichtigung der Wertsverminderung entsprechen.
Sind in der Bilanz Ausgaben, die nach § 11 nicht abzugssähig
sind, gleichwohl abgezogen worden, so sind sie und ebenso die über das
Maß der Angemessenheit hinausgehenden Beträge der Abschreibungen
dem Gewinne hinzuzuseben.
Haben Kaufleute und Gewerbetreibende der vorbezeichneten Art den
handelsrechtlichen Vorschristen zuwider tatsächlich kanfmännische Bücher
nicht, nicht vollständig oder nicht richtig geführt, so verlieren sie hier-
durch den Anspruch auf Berechnung ihres Einkommens gemäß diesen
Vorschriften.
. Für die nicht unter Ziff. 1 fallenden Handel= und Gewerbetreibenden erfolgt
die Berechunng des Einkommens aus Handel und Gewerbe durch Gegen-
überstellung der jährlichen Betriebs-Einnahmen und -Ausgaben und unter
Berücksichtigung der stattgefundenen Verwendungen zu Betriebserweite-
rungen und Verbesserungen.
Die Zinsen des im Handels= und Gewerbebetrieb angelegten eigenen
Kapitals des Steuerpflichtigen einschließlich desjenigen der nicht selb-
ständig veranlagten Angehörigen seiner Haushaltung (§ 8) sind als
Teile des Geschäftsgewinns zu betrachten, soweit sie nicht nach § 14
Abs. 1 als Einkommen aus Kapitalvermögen anzusehen sind.
Der von einer offenen Handeldgesellschaft oder einer anderen nicht in