Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913 
8 2 Ziff. 4 und b und Ziff. 5 auodrücklich genannten Erwerbsgesellschaft 
erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Teilhabern nach Maßgabe ihres 
Anteils anzurechnen. 
Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften, 
abzüglich etwaiger Verluste bei deuselben, und aus der Beteiligung an 
derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen, die nicht zu 
den Handel= und Gewerbetreibenden gehören, nach den für das Ein- 
kommen aus Handel und Gewerbe maßgebenden Grundsäßen zu berechnen. 
Für die Berechunng des Einkommens aus Bergbauunternehmungen 
finden die Bestimmungen unter Ziff. 1 ff. mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß den handelsgeseplich zulässigen Abschreibungen noch be- 
sondere der jährlichen Verringerung der Substanz des Bergwerks ent- 
sprechende Abschreibungen hinzutreten. Die Erträgnisse aus Kuxen gelten 
als Einkommen aus Kapitalvermögen. 
Als steuerpflichtiges gewerbliches Einkommen der im § 2 Ziff. 4 a und b 
und Ziff. 5 bezeichneten Steuerpflichtigen (Aktiengesellschaften usw.) gelten: 
a) die Uberschüsse, die als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter 
welcher Benennung, an die Mitglieder (Aktionäre, persönlich haftende 
Gesellschafter, Kommanditisten, Gewerken, Genossen) verteilt werden, 
ohne Unterschied, ob die Dividenden bar ausgezahlt oder dem Ge- 
schäftsguthaben zugeschrieben worden sind; 
b) die aus den Überschüssen zur Tilgung der Schulden oder des Grund= 
kapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung, sowie zur Bil- 
dung von Reserve= und Ernenerungsfonds verwendelen Beträge. 
Als Reservefonds gilt jede aus den ÜMberschüssen gebildete An- 
sammlung, die im Einzelfall eine Vermehrung des Vermögens dar- 
stellt. Einer solchen stehen diejenigen Beträge gleich, die aus den 
Überschüssen zu außerordentlichen, über das Maß der regelmäßigen 
Absebungen hinausgehenden Abschreibungen verwendet werden. 
Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt derjenige Teil der 
Überschüsse, der an persönlich haftende Gesellschafter für ihre nicht 
auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Tantieme verteilt 
wird, nicht als Einkommen der Gesellschaft. 
. Bei Bersicherungsgesellschaften sind diejenigen Fonds außer Betracht zu
	        
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