Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

* 
1913 * 
lassen, die das Deckungskapital für die durch den Versicherungsvertrag 
den Versicherten gegenüber übernommenen Verbindlichkeiten zur Zahlung. 
der Versicherungssumme und der den Versicherten selbst als Dividende 
zurückzugewährenden Prämienüberschüsse (Prämien-, Gewinn-, Dividenden= 
reserven) bilden. 
Die Verteilung der Überschüsse hat bei Versicherungsgesellschaften 
nach dem Verhältnisse der im Fürstentum aufkommenden Prämienein= 
nahme zur gesamten Prämieneinnahme, bei Hypothekenbanken nach dem 
Verhältnisse des Betrags der für hieländischen Grundbesih zu ent- 
richtenden Darlehenszinsen zu der gesamten Zinseinnahme zu erfolgen. 
Die Veranlagung derjenigen Unternehmungen, die im Fürstentum an 
verschiedenen Orten Betriebsstälten unterhalten, erfolgt einheitlich nach 
dem gesamten im Fürstentume steuerpflichtigen Einkommen. 
& 17. 
I. Das Einkommen aus Gewinn bringender Beschaftigung umfaßt: 
1. 
S 
die baren und geldwerten Dienstbezüge, sowie die Nebenbezüge der 
Militärpersonen, der Reichs-, Staats-, Hof-, Gemeinde= und anderen 
öffentlichen Beamten, der Geistlichen, der Lehrer, sowie der in privaten 
Dienstverhältnissen stehenden Personen; 
l den Lohn und sonstigen Arbeitsverdienst, sowie die Natural= und Neben- 
beziige der Handlungs= und Gewerbegehilsen, der Handarbeiter und 
Dienstboten; 
den baren und geldwerten Gewinn aus der Tätigkeit als Schriftsteller, 
Gelehrter, Künstler, Privatlehrer, Erzieher, Arzt, Rechtsanwalt, Notar, 
als Aufsichtsrat bei Aktiengesellschaften, sowie aus jeder nicht besonders 
genannten persönlichen Tätigkeit, die nicht als selbständiger Betrieb der 
Landwirtschaft, des Handels oder des Gewerbes auzusehen ist, mag sie 
als Hauptberuf oder als Nebenbeschäftigung geübt werden. 
Zur Besoldung gehörige Naturalbezüge einschließlich der freien 
Wohnung und Dienstkleidung sind nach orlsüblichen Preisen zu be- 
rechnen. Dienstwohnungen und Dienstländereien sind nach dem orts- 
üblichen Miet= oder Pachtpreise zu veranschlagen. Der Wert der Dienst- 
kleidung bleibt jedoch zur Hälfte steuerfrei. 
88 
n lemmmen. 
t l II 
ngen 
a 
ae„ rlr 
wleder- 
kehrende 
Hebungen 1c.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.