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8 20.
rEuil Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere die Steuerfähigkeit wesentlich
qungogründe. vermindernde wirtschaftliche Verhältuisse, die durch den Stenerpflichtigen nachgewiesen
werden, derart zu berücksichtigen, daß eine Ermäßigung bis zu drei Stufen ge-
währt wird.
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich in Betracht:
a) außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt, Erziehung und Ausbildung
der Kinder;
b) Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger in außergewöhn-
licher Weise und zwar ohne Unterschied, ob diese Leistungen auf Grund
einer gesehlichen oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung über-
nommen worden sind;
PC) andauernde Krankheit, durch die der Steuerpflichtige zu außergewöhn=
lichen Ausgaben genötigt oder in seinen Erwerbsverhältnissen zurück-
gebracht worden ist;
4) Unglücksfälle, die — wie Verluste durch Brandschaden, Viehseuchen,
lberschwemmungen und dergleichen — als außergewöhnliche anzu-
erkennen sind;
T) Uberschuldung.
Erscheint in besonderen Fällen, z. B. bei großer Kinderzahl, bei schweren Un-
glücksfällen usw. in den unteren Steuerstufen die Ermäßigung von drei Stufen
nicht ausreichend, so soll noch eine weitergehende Ermäßigung gewährt werden.
Die Bestimmungen der §§ 19 und 20 sinden auf die nach § 3 siener-
pflichtigen Personen keine Anwendung, ebenso auch nicht auf diejenigen Steuer-
pflichtigen, deren Einkommen zum größten Teil in anderen Staaten stenerpflichtig ist.
III. Veranlagung.
A. Allgemeine Bestlimmungen.
8 21.
Ori Die Veraulagung erfolgt für die Steuerpflichtigen immer nur an einem
usnne Orte des Fürstentums und zwar aus der Gesamtheit ihres steuerpflichtigen Ein-
kommens.