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Sie erfolgt für die im Fürstentume wohnhaften oder sich aufhaltenden natür-
lichen Personen in der Regel an dem Orte, an dem der Stenerpflichtige seinen
Wohnsih oder — in Ermangelung eines solchen — seinen wesentlichen Aufenthalt hat.
Im Falle eines mehrfachen Wohnsipes oder Aufenthaltes im Fürstentum
erfolgt die Veranlagung an demjenigen Orte, au dem der Steuerpflichtige in dem
der Veraulagung vorangegangenen Steuerjahre die längste Zeit gewohnt oder sich
aufgehalten hat.
Staatsangehörige des Fürstentums, die im Deutschen Reiche weder Wohnsitz
noch Aufenthalt haben, sind an dem letzten Ort ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts
im Fürstentume zu veranlagen.
Die Veranlagung der im § 2 Ziff. 4 und 5 bezeichneten juristischen Personen
erfolgt an dem Orle, an dem sie im Fürstentum ihren Sit (Hauptniederlassung) haben.
Die Veraulagung der nach § 3 stenerpflichtigen natürlichen und juristischen
Personen geschieht an dem Orte, an dem der Grundbesitz, die gewerbliche oder
Handelsanlage oder die Betriebsstätte usw. liegt, oder an dem der Vertreter wohnt.
Das im Fürstentume steuerpflichtige Einkommen aus Geschäften, die aus-
wärtige Versicherungsgesellschaften durch im Fürstentume wohnhafte Agenten jeder
Art erzielen, wird ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der letzteren ausnahmsweise
lediglich in der Stadt Rudolstadt und, sofern solche Agenten nur innerhalb des
Landratsamtsbezirks Frankenhausen wohnen, in der Stadt Frankenhausen veranlagk.
Insoweit hinsichtlich des Ortes der Veranlagung noch Zweifel entstehen, ent-
scheidel hierüber der Vorsitzende der Berufungs-Kommission.
8 22.
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt alljährlich für das bevorstehende
Rechnungsjahr (Steuerjahr).
Vermehrungen oder Verminderungen des Vermögens oder des Einkommens
während des Steuerjahres begründen keine Veränderung in der schon erfolgten Ver-
anlagung, insoweit dieses Gesetz nicht Ausnahmen enthält (&§ 54 bis 57).
B. Vorbereitung der Veranlagung.
ʒ 23.
Gellungs-
dauer de
Veronlagung.
Anfang November jeden Jahres hat für jede Gemeinde (jeden Gutsbezirk) Laus., Ein-
des Fürstentums durch den Gemeindevorstand (Vertreter des Gutsbezirks) eine
wohner- und
Lohniisten.