Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 265 
Sie erfolgt für die im Fürstentume wohnhaften oder sich aufhaltenden natür- 
lichen Personen in der Regel an dem Orte, an dem der Stenerpflichtige seinen 
Wohnsih oder — in Ermangelung eines solchen — seinen wesentlichen Aufenthalt hat. 
Im Falle eines mehrfachen Wohnsipes oder Aufenthaltes im Fürstentum 
erfolgt die Veranlagung an demjenigen Orte, au dem der Steuerpflichtige in dem 
der Veraulagung vorangegangenen Steuerjahre die längste Zeit gewohnt oder sich 
aufgehalten hat. 
Staatsangehörige des Fürstentums, die im Deutschen Reiche weder Wohnsitz 
noch Aufenthalt haben, sind an dem letzten Ort ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts 
im Fürstentume zu veranlagen. 
Die Veranlagung der im § 2 Ziff. 4 und 5 bezeichneten juristischen Personen 
erfolgt an dem Orle, an dem sie im Fürstentum ihren Sit (Hauptniederlassung) haben. 
Die Veraulagung der nach § 3 stenerpflichtigen natürlichen und juristischen 
Personen geschieht an dem Orte, an dem der Grundbesitz, die gewerbliche oder 
Handelsanlage oder die Betriebsstätte usw. liegt, oder an dem der Vertreter wohnt. 
Das im Fürstentume steuerpflichtige Einkommen aus Geschäften, die aus- 
wärtige Versicherungsgesellschaften durch im Fürstentume wohnhafte Agenten jeder 
Art erzielen, wird ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der letzteren ausnahmsweise 
lediglich in der Stadt Rudolstadt und, sofern solche Agenten nur innerhalb des 
Landratsamtsbezirks Frankenhausen wohnen, in der Stadt Frankenhausen veranlagk. 
Insoweit hinsichtlich des Ortes der Veranlagung noch Zweifel entstehen, ent- 
scheidel hierüber der Vorsitzende der Berufungs-Kommission. 
8 22. 
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt alljährlich für das bevorstehende 
Rechnungsjahr (Steuerjahr). 
Vermehrungen oder Verminderungen des Vermögens oder des Einkommens 
während des Steuerjahres begründen keine Veränderung in der schon erfolgten Ver- 
anlagung, insoweit dieses Gesetz nicht Ausnahmen enthält (&§ 54 bis 57). 
B. Vorbereitung der Veranlagung. 
ʒ 23. 
Gellungs- 
dauer de 
Veronlagung. 
Anfang November jeden Jahres hat für jede Gemeinde (jeden Gutsbezirk) Laus., Ein- 
des Fürstentums durch den Gemeindevorstand (Vertreter des Gutsbezirks) eine 
wohner- und 
Lohniisten.
	        
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