Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

266 1913 
Aufnahme des Personenstandes zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung stalt- 
zufinden. 
Hierfür gelten folgende Vorschriften: 
Lhaet a) Jeder Eigentümer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Stellverlreler 
Isten. ist verpflichtet, der Gemeindebehörde die Inhaber der in dem Grundstücke 
vorhandenen einzelnen Wohnungen, Geschäfts= und Gewerberäume, sowie 
die Berufs= oder Erwerbsart und die Arbeitgeber der einzelnen Woh- 
nungsinhaber anzugeben. 
b) Jeder Inhaber einer Wohnung, einschließlich des Hauseigentümers (Stell- 
vertretersl, hat sämtliche Insassen seiner Wohnung, einschließlich der 
Dienstboten, Gewerbegehilfen, Untermieter und Schlasstellenmieter, sowie 
Beruf oder Erwerbsart, ferner die Arbeitgeber aller dieser Personen und 
den baren Dienst= oder Arbeitslohn seiner Dienstboten und der bei ihm 
wohnenden eigenen Gewerbegehilfen sowie den Geldwert der Natural- 
bezüge anzugeben. 
Jeder Inhaber einer gemieteten Wohnung hat den von ihm selbst zu 
zahlenden, sowie den Mietszins seiner Untermieter und Schlasstellen- 
mieter, der Hauseigenlümer dagegen den Mietswert seiner eigenen Woh- 
nung anzugeben. 
Grundstückseigentümer und Grundstückspächter haben die ihnen oder ihren 
Haushaltungsmitgliedern (8§8 7 und 8) eigentümlich gehörigen oder von ihnen 
hepachteten innerhalb des Fürstentums belegenen Grundstücke nach Ge- 
meindebezirk, Flächeninhalt und Benutzungsweise, sowie die Art und Zahl 
ihres Viehstandes und den Jahresbetrag des von ihnen zu zahlenden, 
Verpächter dagegen den Jahresbetrag des von ihnen zu beziehenden 
Pachtgeldes anzugeben. 
#) Die nach n bis d Verpflichteten haben dem Gemeindevorstande (Ver- 
treter des Gutsbezirks) und den Vorsitzenden sämtlicher Kommissionen 
auch in Einzelfällen jede erforderte Auskunft über die daselbst bezeichneten 
Personen= und Sachverhältnisse zu erteilen. 
rohnllflen. s) Geschäftsinhaber und sonstige Arbeitgeber, bei juristischen Personen (§ 2 
Ziff. 4 und 5) die derzeitigen Vorstände, sind verpslichlet, nach einem 
vom Ministerium vorzuschreibenden Formular ein Verzeichnis der je— 
weiligen Gehalts-, Lohn= und sonstigen Bezüge ihrer Angestellten, Ge- 
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