Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

268. 1913 
vorzulegen, sobald festgestellt worden ist, daß ein Kapitalvermögen von 3000 Ms 
und mehr in Frage kommt. Mit dieser Einschränkung hat auch eine Milteilung 
der Akten über Schenkungen unter den Lebenden und bei Herauszahlungen in- 
folge Übernahme von Grundbesih zu erfolgen. 
§ 26. 
Kapltal, und Alle diejenigen nach § 2 Ziff. 1 bis 3 stenerpflichtigen Personen, die ein 
r Kapitalvermögen (§ 14) in Höhe von 1500.4¾ oder mehr eigentümlich besipen, 
oder denen die Verpflichtung zur Zahlung von abzugsfähigen Schuldenzinsen oder 
Lasten (§ 11 Ziff. 1 1 und 2) obliegt, sind verpflichtet, alljährlich innerhalb des 
Monats November ein Kapital= und Schuldenverzeichnis nach einem vom Mini- 
sterinm vorzuschreibenden Formular einzureichen. In dem Formulare sind 
a) das Kapitalvermögen mit seinem Ertrag und zwar: 
aan) Renten, Hypotheken-, Grundschulds= und Handschriftsforderungen 
einzeln mit Angabe der Schuldner und des Zinsfußes, 
bb) lediglich zinstragende Wertpapiere (Staats-, Gemeinde= und son- 
stige Schuldverschreibungen, Eisenbahnanleihen usw.) summarisch 
mit Augabe der Zinseinnahmen nach der Höhe des Zinsfußes 
geordnet, 
cc) Wertpapiere mit Dividendenerträgnis (mit und ohne sogen. Aktieu- 
ziusen) summarisch und unter Angabe der in dem der Veran- 
lagung vorhergegangenen Jahre vereinnahmten Dividenden und 
Ausbeuten; 
b) je einzeln die Kapitalschulden mit den darauf zu entrichtenden Zinsen, 
serner die obliegenden dauernden Lasten unter gleichzeitiger Angabe des 
Namens und Wohnorts der Gläubiger oder der Empfangsberechtigten, 
sowie des Datums der betreffeuden Schuld= oder Vertragsurkunde 
aufzuführen. 
Haushallungsvorstände haben in das anzufertigende Verzeichnis zugleich das 
etwaige Kapitalvermögen der einzelnen nicht bereits selbständig veranlagten An- 
gehörigen ihres Haushaltes, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe dieses Ver- 
mögens, sowie deren elwaige Schuldenzinsen und dauerude Lasten nach Maßgabe 
der vorstehenden Bestimmungen aufzunehmen oder für sie ein besonderes Ver- 
zeichnis einzureichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.