Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 269 
Zur Einreichung des vorschriftsmäßigen Kapital= und Schuldenverzeichnisses 
innerhalb der vorgeschriebenen Frist sind in Ansehung der vorstehend unter b be- 
zeichneten Eintragungen auch diejenigen nach § ; steuerpflichtigen natürlichen Per- 
sonen verpflichtet, auf deren Einkommensquellen solche Schuldenzinsen oder Lasten 
ganz oder teilweise haften. 
Die Formulare müssen einen Hinweis auf die im § 30 angedrohten Rechts- 
nachteile und auf die Strafbestimmungen des § 63 Ziff. 1 und 2 enthalten. 
Die Bestimmungen des § 27 Ziff. 8 bis 11 sinden entsprechende An- 
wendung. 
Diejenigen nach § 2 Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtigen natürlichen Personen, 
die zuletzt zu einer niedrigeren, als der 17. Steuerstufe veranlagt worden sind, 
haben das Verzeichuis dem Gemeindevorstande (Vertreter des Gutsbezirks), alle 
übrigen, sowie die nach § „ steuerpflichtigen natürlichen Personen aber dem Ver- 
anlagungskommissar einzureichen. Das Verzeichnis ist von denjenigen Personen, 
die zugleich nach § 27 Ziff. 1 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet 
sind, dieser lehzteren beizufügen. 
8 27. 
1. Jede bereits zur 17. oder zu einer höheren Stenerstuse veranlagte natür- 
liche Person (§ 2 Ziff. 1 bis 3 und § 3 Abs. 1) sowie — ohne Rücksicht 
auf die Höhe ihrer Sienerstufe — sämtliche im § 2 Ziff. 4 und 5 und im 
§5 3 letzter Absatz bezeichneten juristischen Personen haben alljährlich innerhalb 
des Monats November nach einem vom Ministerium vorzuschreibenden Formular 
eine Steuererklärung bei dem Veranulagungskommissare schriftlich einzureichen oder 
zu Protokoll abzugeben. 
2. Juristische Personen haben der Steunererklärung ihre Geschäftsberichte 
und Jahresabschlüsse der maßgebenden Geschäftsjahre, die in § 2 Ziff. 4 a und b 
und Ziff. 5 bezeichneten juristischen Personen anßerdem auch die darauf bezüg- 
lichen Beschlüsse der General-(Gewerken-) Versammlungen beizufügen. 
3. Alle nach Ziff. 1 nicht bereits allgemein zur Abgabe einer Stenererklärung 
verpflichteten Personen haben auf besondere Anfforderung des Veranlagungs- 
kommissars eine solche innerhalb der im Einzelfalle bestimmten Frist eingureichen. 
4. Die freiwillige Einreichung einer Stenererklärung ist den hierzu nicht 
verpflichteten oder hierzu nichl aufgeforderten Stenerpflichtigen gestattet. Die 
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Suurr. 
erllärungen.
	        
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