Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

L 1913 
Stenererklärung hat aber nur dann Anspruch auf Berücksichtigung, wenn sie inner- 
halb der vorgeschriebenen Frist erfolgt. 
5. Bei der Abgabe einer Steuererklärung haben die zugleich zur Einreichung 
eines Kapital und Schuldenverzeichnisses Verpflichteten an den entsprechenden Stellen 
der ersteren den Inhalt des Verzeichnisses summarisch aufzuführen. 
6. Die Steuererklärungen der im § 2 Ziff. 4 und 5 bezeichneten Steuer= 
pflichtigen sind nach Maßgabe eines besonderen vom Ministerium vorzuschreibenden 
Formulars abzugeben. 
7. Die Formulare müssen einen Hinweis auf den im § 30 angedrohten 
Rechtsnachteil und auf die Strafbestimmungen des § 63 Ziff. 1 und 2 enthalten. 
8. Die Steuererklärungen sind für Personen, die unter Pflegschaft oder Vor- 
mundschaft stehen, vom Pfleger oder Vormunde, für juristische Personen (§ 2 Ziff. 
4 und 5) von den zu ihrer Vertretung nach außen berechtigten Vorstandsmil- 
gliedern (Repräsentanten), für selbständig veranlagte minderjährige Kinder vom 
Vater, wenn aber die elterliche Gewalt der Mutter zusteht, von dieser abzugeben. 
9. Personen, die abwesend oder sonst verhindert sind, die Stenererklärungen 
selbst abzugeben, können sie durch Bevollmächtigte abgeben, die sich auf Erfordern 
als solche auszuweisen haben. 
10. Die Erfüllung der Stenererklärungspflicht durch einen von mehreren Ver- 
tretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit. 
11. Jeder Stenerpflichtige ist in Zweifelsfällen auf mündliches Nachsuchen 
über die vorschristsmäßige Ausstellung der Steunererklärung im Geschäftsraume 
des Veranlagungskommissars von diesem oder dem Hilfsbeamten ( 41) mündlich 
zu belehren. 
§ 28. 
Der Veranlagungskommissar hat alljährlich während des Monats Oktober 
durch dreimalige Bekanntmachung in den für die Bekanntmachungen des Mini- 
steriums bestimmten öffentlichen Blättern auf die Verpflichtung und Berechtigung, 
sowie auf die Fristen zur. Einreichung der Kapital= und Schuldenverzeichnisse und 
der Steuererklärungen, auf die im § 30 angedrohten Rechtsnachteile und auf die 
im § 63 Zisf. 1 und 2 enthaltenen Strafbestimmungen hinzuweisen. Zugleich 
hat er die für die Verabfolgung der betreffenden Formulare bestimmten Stellen 
bekannt zu geben.
	        
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