Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 278 
zwei Jahren aus der Zahl der zur ÜUbernahme von Gemeindeämtern verpflichteten 
besteuerten Gemeindemitglieder von der Gemeindebehörde bzw. der Gemeindever- 
sammlung gewählt und zwar: 
a) in Gemeinden bis zu 500 Einwohnern 1, 
b) in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern 6, 
c) in größeren Gemeinden 8 und 
4) in der Stadt Rudolstadt 12. 
Nach Ablauf eines Jahres scheidet die Hälfte der Mitglieder aus und wird 
durch Ergänzungswahlen ersesßt. 
Das Ministerium kann in einzelnen Fällen an Stelle des Gemeindevorstandes 
einen anderen Vorsitzenden der Ortskommission ernennen. 
3. Den Ortskommissionen in Gemeinden über 1000 Einwohnern treten 
außerdem vom Ministerium widerruflich zu ernennende Mitglieder hinzu, deren Zahl 
a) in der Stadt Rudolstadt 3, 
b) in den übrigen Gemeinden 2 
beträgl. 
4. Für jedes der unter Ziff. 2 und 3 bezeichneten Mitglieder der Orts- 
kommission ist zugleich ein Stellvertreter zu wählen bzw. zu ernennen. 
5. Bei der Wahl ist Fürsorge zu treffen, dast die hauptsächlichsten der in 
§ 9 aufgeführten Einkommenoquellen vertreten sind. 
6. Von der Wählbarkeit als Mitglieder der Ortskommission (Ziff. 2) sind 
ausgeschlossen: im aktiven Dienste stehende Hof= und Staatsbeamte, Geistliche und 
Volksschullehrer, sowie Gemeindebeamte. 
7. Die Zusammensetzung der Ortokommission muß alljährlich bis zum 
1I. Dezember vollendet sein. 
8 35. 
Das Ministerium ist ermächtigt, Landgemeinden unter sich zu gemeinsamen 
Ortskommissionen zu vereinigen. 
Für jede vereinigte Ortskommission erneunt das Ministerinm den Vorsitzenden, 
sowie einen Stellvertreter. 
Das Ministerium hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder einer solchen 
vereinigten Ortskommission auf die einzelnen Gemeinden nach Verhältnis der Ein- 
Vereiasie 
Orto 
tonmitenen.
	        
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