helten der
tommissionen.
274 1913
wohnerzahl mit der Maßgabe zu verteilen, daß mindestens zwei Mitglieder auf
jede Gemeinde entfallen. Auf die vom Ministerium zu ernennenden Mitglieder
sinden die Bestimmungen des § 34 Ziff. 3 siungemäße Anwendung.
Das Ministerium erläßt die für die Bildung der Ortskommissionen, für den
Geschäftsgang vereinigter Ortskommissionen und für die Obliegenheiten der Ge-
meindevorstände erforderlichen Vorschriften.
§53.
Der Ortskommission liegt lediglich die Veranlagung aller derjenigen natürlichen
Personen (5 2 Ziff. 1 bis 3) ob, die in der I. bis zur 16. Steuerstufe einschließlich
veraulagt sind.
Die Veraulagung unterliegt der Nachprüfung und Festsebung durch den Ver-
anlagungskommissar gemäß § 40 Ziff. I#.
Der Veranlagung hat eine genaue Prüfung der Einkommensnachweisung und
der vom Gemeindevorstande gesammelten Nachrichten über die Einkommensver-
hältnisse der bezeichneten Personen vorherzugehen.
Insoweit der Ortskommission Unterlagen für die Berechnung des stleuer-
pflichtigen Einkommens eines Steuerpflichtigen fehlen und von ihr auch nicht
beschafft werden können, hat sie das Einkommen zu schäßen.
837.
Findet die Ortskommission, daß das stenerpflichtige Einkommen solcher Per-
sonen, deren Veranlagung ihr nach § 36 obliegt, einer höheren, als der 16. Stener-
stufe entspricht, so hat sie die von ihr für angemessen erachtete Steuerstufe vor-
zuschlagen und die Gründe für die Erhöhung in der Einkommensnachweisung
anzugeben.
Die Ortskommission hat außerdem die Einkommensnachweisung hinsichtlich
der im § 3 bezeichneten Stenerpflichtigen einer sorgfältigen Prüfung zu unter-
ziehen und die betreffenden Eintragungen nötigenfalls zu ergänzen und zu be-
richtigen.
§ 38.
Der Vorsitzende der Ortskommission, der bei den Geschäften das Staals-
interesse wahrzunehmen verpflichtet ist, hat dafür zu sorgen, daß die Beschlüsse
der Kommission überall mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklange stehen.