Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

helten der 
tommissionen. 
274 1913 
wohnerzahl mit der Maßgabe zu verteilen, daß mindestens zwei Mitglieder auf 
jede Gemeinde entfallen. Auf die vom Ministerium zu ernennenden Mitglieder 
sinden die Bestimmungen des § 34 Ziff. 3 siungemäße Anwendung. 
Das Ministerium erläßt die für die Bildung der Ortskommissionen, für den 
Geschäftsgang vereinigter Ortskommissionen und für die Obliegenheiten der Ge- 
meindevorstände erforderlichen Vorschriften. 
§53. 
Der Ortskommission liegt lediglich die Veranlagung aller derjenigen natürlichen 
Personen (5 2 Ziff. 1 bis 3) ob, die in der I. bis zur 16. Steuerstufe einschließlich 
veraulagt sind. 
Die Veraulagung unterliegt der Nachprüfung und Festsebung durch den Ver- 
anlagungskommissar gemäß § 40 Ziff. I#. 
Der Veranlagung hat eine genaue Prüfung der Einkommensnachweisung und 
der vom Gemeindevorstande gesammelten Nachrichten über die Einkommensver- 
hältnisse der bezeichneten Personen vorherzugehen. 
Insoweit der Ortskommission Unterlagen für die Berechnung des stleuer- 
pflichtigen Einkommens eines Steuerpflichtigen fehlen und von ihr auch nicht 
beschafft werden können, hat sie das Einkommen zu schäßen. 
837. 
Findet die Ortskommission, daß das stenerpflichtige Einkommen solcher Per- 
sonen, deren Veranlagung ihr nach § 36 obliegt, einer höheren, als der 16. Stener- 
stufe entspricht, so hat sie die von ihr für angemessen erachtete Steuerstufe vor- 
zuschlagen und die Gründe für die Erhöhung in der Einkommensnachweisung 
anzugeben. 
Die Ortskommission hat außerdem die Einkommensnachweisung hinsichtlich 
der im § 3 bezeichneten Stenerpflichtigen einer sorgfältigen Prüfung zu unter- 
ziehen und die betreffenden Eintragungen nötigenfalls zu ergänzen und zu be- 
richtigen. 
§ 38. 
Der Vorsitzende der Ortskommission, der bei den Geschäften das Staals- 
interesse wahrzunehmen verpflichtet ist, hat dafür zu sorgen, daß die Beschlüsse 
der Kommission überall mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklange stehen.
	        
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