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Er hat nach Beendigung des Veranlagungsgeschäfts die Einkommensnach-
weisung samt den eingegangenen Kapital und Schuldenverzeichnissen, den auf
Grund der §§ 23, 25 und 31 gesammelten Listen, Mitteilungen und sonstigen
Unterlagen dem Veranlagungskommissare zu übersenden (§ 10).
39.
Für jeden Landratsamtobezirk des Fürstentums wird eine Bezirkskommission
am Sißg#e des Landratsamts gebildet.
Vom Ministerium können auch Bezirkskommissionen für Teile eines Land-
ratsamtsbezirks gebildet werden.
Diese Bezirkskommissionen stehen unter dem Vorsiße des Veraulagungs-
kommissars (§ 40), der vom Ministerium für den Umfang des Fürstentums er-
naunt wird und seinen dienstlichen Wohnsitz in Rudolstadt hat.
Die Bezirkskommissionen werden aus den vom Ministerium widerruflich zu
ernennenden und aus den gewählten Mitgliedern gebildel; die Wahl der letzteren
geschieht durch den Landrat und die Gemeindevorstände der sechs volkreichsten Ge-
meinden des Bezirks.
Die Zahl der zu ernennenden Mitglieder beträgt für die Bezirkskommission
a) des Landratsamtsbezirka Rudolstadt 3,
b) der beiden anderen Landratsamtobezirke je 2;
die Zahl der zu wählenden Mitglieder beträgt für die Bezirkskommission
a) des Landratsamtsbezirks Rudolstadt 14,
b) des Landratsamtsbezirks Königsee 12,
JOC) des Landratsamtsbezirls Frankenhausen 8.
Falls die Bezirkskommission nicht für den ganzen Landratsamtsbezirk gebildet
ist, bestimmt das Ministerium die Zahl der auf die einzelnen Bezirkskommissionen
entsallenden ernannten und gewählten Mitglieder, jedoch müssen jeder Bezirks-
kommission mindestens 1 ernanntes und 5 gewählte Mitglieder angehören, auch
wenn infolgedessen die für den Landrateamtebezirk vorgeschriebene Zahl der ge
wählten Mitglieder überschrilten wird.
Das Ministerium verteilt im Verordnungswege diese Zahlen auf die einzelnen
Amtgerichtsbezirke.
Für jedes Mitglied ist zugleich ein Stellvertreter zu ernennen bzw. zu
wählen.
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