Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

Ver- 
onlagungs- 
nommilsar. 
276 1913 
Die Ernennungen und die Wahlen erfolgen auf vier Jahre. Mit Ablauf 
von zwei Jahren scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus und wird durch 
Ergänzungswahlen ersetzt. 
Bei Verhinderung oder beim Ausscheiden von Mitgliedern während der 
Wahlperiode beruft der Vorsitzende die erforderliche Zahl von Stellverlretern des 
betreffenden Bezirks, ohne in der Auswahl beschränkt zu sein. 
Die zu wählenden Mitglieder sind aus der Zahl der zur Übernahme von 
Gemeindeämtern verpflichteten besteuerten Gemeindemitglieder des betreffenden 
Landratsamtsbezirks zu entnehmen. 
Das Ergebnis der Wahlen ist bis zum 1. Dezember des jedesmaligen Wahl- 
jahres dem Ministerium anzuzeigen. 
Im übrigen finden die Bestimmungen des 8 34 Ziff. 5 und 6 Anwendung. 
8 40. 
Der Veranlagungskommissar hat, außer den ihm sonst in diesem Gesetze zu- 
gewiesenen Rechten und Pflichten, insbesondere folgende Obliegenheiten: 
1. Er hat: 
a) die Geschäftsführung der Gemeindevorstände, der Vertreter der Guts- 
bezirke und der Ortskommissionen in Staatssteuersachen zu überwachen 
und ist dafür verantwortlich, daß die gesamte Veranlagung im Fürsten- 
tume nach den Bestimmungen dieses Gesetes und den im Verordnungs- 
wege zu erlassenden Vorschriften zur Ausführung gebracht wird; 
die Stenerstlufen derjenigen Steuerpflichtigen, deren Veranlagung den 
Ortskommissionen obliegt (§ 36 Abs. 1), zu prüfen und, soweit sie nicht 
von ihm beanstandet werden, sestzusetzen; 
die Veranlagung derjeuigen vorbezeichneten Steuerpflichtigen, deren 
Steuerstufen von ihm beanstandelt worden sind, sowie aller derjenigen, 
deren Veranlagung den Bezirkskommissionen nach § 42 anßerdem ob- 
liegt, vorzubereiten und die Beschlüsse der Bezirkskommissionen zur 
Ausführung zu bringen. 
2. Zwecks einer überall gleichmäßigen Handhabung der Grundsätze über die 
Veranlagung der Stenerpflichtigen hat er die Vorsitzenden der Ortkommissionen 
nach Bedürfnis zu versammeln, ihnen alle erforderlich erscheinenden Belehrungen 
über die Anwendung dieses Gesebes und der im Verordnungswege zu erlassenden 
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