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Vorschriften zu erteilen sowie vorgekommene Unregelmäßigkeiten usw. mit ihnen
zu besprechen.
3. Alljährlich hat er den Sitzungen einiger Ortskommissionen beizuwohnen
und darin den Vorsit zu übernehmen; er kann sich von dem Hilfsbeamten (§ 41),
den Vorständen oder anderen vom Ministerium bestimmten Beamten der Steuer-
ämter vertreten lassen.
4. Behufs Prüfung der Beschlüsse der Ortskommissionen und zur Vor-
bereitung der von den Bezirkskommissionen vorzunehmenden Veranlagungen hat
er erforderlichen Falles von den ihm nach § 23 unter c und 1, § 25 Abs. 2 und 3
zustehenden Befugnissen Gebrauch zu machen. Die Bestimmungen des § 31 finden
auch auf ihn Anwendung. Er ist befugt, von den Steuerpflichtigen selbst über
deren Besitzez, Vermögens= und Einkommensverhältnisse auf bestimmte Fragen
schriftliche oder mündliche Auskunft zu verlangen und von ihnen die Vorlegung
von Beweismitteln zu fordern, deren Prüfung ihm gleichfalls obliegt.
Das stenerpflichtige Einkommen solcher Personen, die innerhalb der ihnen
zu bestimmenden Frist die verlangte Auskunft verweigern oder nicht vollständig
geben, der an sie ergangenen Vorladung nicht Folge leisten oder die geforderten
Beweismittel nicht vorlegen, unterliegt der Schätzung. Der Rechtsnachteil ist in
der Aufforderung anzudrohen.
5. Wird eine Steuererklärung von ihm beanstandet, so hat er dem Steuer-
pflichtigen hiervon schriftliche Mitteilung mit der gleichzeitigen Aufforderung zu
machen, binnen einer Frist von 14 Tagen, die auf Antrag angemessen verlängert
werden kann, auf die in der Zufertigung angegebenen Fragen sich zu erklären und
erforderlichen Falles die verlangten Beweismittel einzureichen oder im Geschäftsraume
des Veranlagungskommissars vorzulegen.
Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so geht er des
Berufungsrechts für das neue Steuerjahr verlustig. Sein steuerpflichtiges Ein-
kommen unterliegt alsdann der Schähung.
Auf die vorstehenden Rechtsnachteile ist in der Aufforderung hinzuweisen.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 3 findet Anwendung.
Werden jedoch die gegen die Stenererklärung bestehenden Bedenken durch die
von dem Steuerpflichtigen rechtzeitig abgegebenen Erklärungen und eingereichten
oder vorgelegten Beweismittel nicht behoben, so ist der Veranlagungskommissar
besugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, sowie sonstige zur
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Vean-
standung von
Steuer-
erllärungen.