Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Vorschriften zu erteilen sowie vorgekommene Unregelmäßigkeiten usw. mit ihnen 
zu besprechen. 
3. Alljährlich hat er den Sitzungen einiger Ortskommissionen beizuwohnen 
und darin den Vorsit zu übernehmen; er kann sich von dem Hilfsbeamten (§ 41), 
den Vorständen oder anderen vom Ministerium bestimmten Beamten der Steuer- 
ämter vertreten lassen. 
4. Behufs Prüfung der Beschlüsse der Ortskommissionen und zur Vor- 
bereitung der von den Bezirkskommissionen vorzunehmenden Veranlagungen hat 
er erforderlichen Falles von den ihm nach § 23 unter c und 1, § 25 Abs. 2 und 3 
zustehenden Befugnissen Gebrauch zu machen. Die Bestimmungen des § 31 finden 
auch auf ihn Anwendung. Er ist befugt, von den Steuerpflichtigen selbst über 
deren Besitzez, Vermögens= und Einkommensverhältnisse auf bestimmte Fragen 
schriftliche oder mündliche Auskunft zu verlangen und von ihnen die Vorlegung 
von Beweismitteln zu fordern, deren Prüfung ihm gleichfalls obliegt. 
Das stenerpflichtige Einkommen solcher Personen, die innerhalb der ihnen 
zu bestimmenden Frist die verlangte Auskunft verweigern oder nicht vollständig 
geben, der an sie ergangenen Vorladung nicht Folge leisten oder die geforderten 
Beweismittel nicht vorlegen, unterliegt der Schätzung. Der Rechtsnachteil ist in 
der Aufforderung anzudrohen. 
5. Wird eine Steuererklärung von ihm beanstandet, so hat er dem Steuer- 
pflichtigen hiervon schriftliche Mitteilung mit der gleichzeitigen Aufforderung zu 
machen, binnen einer Frist von 14 Tagen, die auf Antrag angemessen verlängert 
werden kann, auf die in der Zufertigung angegebenen Fragen sich zu erklären und 
erforderlichen Falles die verlangten Beweismittel einzureichen oder im Geschäftsraume 
des Veranlagungskommissars vorzulegen. 
Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so geht er des 
Berufungsrechts für das neue Steuerjahr verlustig. Sein steuerpflichtiges Ein- 
kommen unterliegt alsdann der Schähung. 
Auf die vorstehenden Rechtsnachteile ist in der Aufforderung hinzuweisen. 
Die Bestimmung des § 30 Abs. 3 findet Anwendung. 
Werden jedoch die gegen die Stenererklärung bestehenden Bedenken durch die 
von dem Steuerpflichtigen rechtzeitig abgegebenen Erklärungen und eingereichten 
oder vorgelegten Beweismittel nicht behoben, so ist der Veranlagungskommissar 
besugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, sowie sonstige zur 
40 
Vean- 
standung von 
Steuer- 
erllärungen.
	        
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