Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Vorschläge des Vorsipenden auch ihrerseits eine genaue Feststellung der Vermögens- 
und Einkommensverhältuisse des Steuerpflichtigen vornehmen. Sie ist befugt von 
allen ihrem Vorsitzenden zu diesem Zwecke zustehenden Hilfsmitteln Gebrauch 
zu machen. 
Sie kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Prüfung 
von Beweismitteln oder die Anhörung des Stenerpflichtigen in ihrer Gegenwart 
beschließen. Letteren Falles sinden die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 des 
§ 149V entsprechende Anwendung. 
Die Berufungskommission beschließt über die ihrer Entscheidung zugrunde 
zu legenden tatsächlichen Annahmen auf Grund des Gesamtergebnisseo der statt- 
gehabten Verhandlungen nach ihrer pflichtmäßigen Uberzeugung. 
Ist vom Veranlagungskommissare Berufung eingelegt worden, so hat der 
Vorsitzende der Berufungskommission eine Abschrift der Berufungsschrift dem 
Steuerpflichtigen mit der Aufforderung zustellen zu lassen, binnen einer vierzehn= 
tägigen Frist eine schriftliche Gegenerklärung unter Angabe oder Beifügung von 
Beweismittelu beizubringen. Der Ausforderung ist die Verwarnung beizufügen, 
daß die Kommission ohne weiteres nach freiem Ermessen Entscheidung treffen 
werde, wenn der Aufforderung nicht entsprochen werde. 
Ist sowohl vom Veraulagungskommissar als vom Stenerpflichtigen Berufung 
eingelegt, so sind beide Berufungen von der Kommission gemeinsam zu erörtern 
und durch eine Entscheidung zu erledigen. 
Ausfertigungen der Entscheidungen der Berufungskommission hat der Vor- 
sipende den Bernfenden mittels verschlossener Schreiben alsbald zuzustellen. Gleich- 
zeitig hat er den Veranlagungskommissar und durch die Steuerämter die Ge- 
meindevorstände von den durch die Entscheidungen der Kommission herbeige- 
führten Abänderungen der Jahres-Steuerrolle in Kenntnis zu seben. 
Das Berufungsverfahren soll in der Hauptsache in der Regel bis Aufang 
August abgeschlossen sein. 
2. Die Berufungskommission hat ferner die Einkommensnachweisungen, 
auch abgesehen von der ihr bei Prüfung der einzelnen Verufungen hierzu er- 
wachsenden Pflicht, einer sorgfältigen Prüfung namentlich auch in betresf einzelner 
Gemeinden und Veranlagungsbezirke zu unterwerfen und ihre Erinnerungen zu 
ziehen; diese sind von dem Veranlagungskommissar und den Orts= und Bezirks- 
kommissionen für das nächste Steuerjahr zu beachten. 
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