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3. Endlich ist die Berufungskommission befugt, insoweit es zur Erzielung
einer sachgemäßen Veranlagung förderlich und nach Lage der Verhältnisse un—
bedenklich erscheint, nach Anhörung der Bezirkskommissionen und auf Grund
eingeholter sachverständiger Gutachten für einzelne Arten der Einnahmen und
Ausgaben sowie für den Reinertrag einzelner Einkommensquellen Normalsäte,
Durchschnittssäe oder Schäßungsnormen festzustellen, die von den Veranlagungs-
kommissionen bei der Veranlagung der Stenerpflichtigen zu beachten sind.
4. Die Berichtigung von Rechenfehlern kann bis zum Schlusse des Stener-
jahres jederzeit verlangt und in Berufungsfällen von der Berufungskommission
(6 62 Ziff. I11 1), andernfalls vom Veranlagungskommissare verfügt werden.
2. Revision.
*51.
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission steht bei Veranlagungen zur
Jahressteuerrolle sowohl dem Sienerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Be-
taufungskommission binnen einer Ausschlußfrist bis zum 31. August des Steuer-
jahres, für das dic angesochtene Veranlagung erfolgt ist, das Rechtsmittel der
Revision an das Oberverwaltungsgericht zu (§1 Ziff. 2 und § 2 des Gesetzes vom
27. September 1912, betressend die Ausführung des Staatsvertrags über die Er-
richtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts, Ges.-S. S. 233).
Aus besonderen Gründen kann diese Frist vom Ministerium für jedes Steuerjahr
anderweit feslgesebt werden. Die Revision ist beim Vorsitzenden der Berufungs-
kommission schriftlich anzubringen (Art. 24 und 28 Abs. 2 des Staatsvertrags über
die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember
1910, Ges.= S. 1912 S. 59, und § 6 des Ausführungsgesebes dazu vom 27. Sep-
tember 1912, Ges. S. S. 233), voch gilt auch eine versehentlich bei einer anderen
Behörde innerhalb der Ausschlußfrist angebrachte Revision als rechtzeitig eingegangen.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die angesochtene Entscheidung
auf der Nichtanwendung oder auf unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechts,
insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen
Verordnungen bernhe, oder daß das Verfahren an einem Mangel leide, der für
die Entscheidung von wesentlicher Bedentung gewesen ist (Art. 15 des Staats-
vertrags vom 15. Dezember 1910, Ges. S. 1912 S. 59).