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III. 1. Stehen bei Beendigung der Sißungsperioden der Bezirkskommissionen
und der Berufungskommission noch Beschlüsse und Entscheidungen aus,
weil das von diesen Kommissionen eingeleitete Beweisverfahren noch
nicht zum Abschluß gebracht werden konnte, oder ergibt sich nachträglich,
daß eine von der Kommission getroffene Entscheidung nachweislich auf
rechnerischen Irrtümern oder auf Personenverwechslung beruht, so sind
die Entscheidungen von dem Vorsitzenden und den ernannten Mitgliedern
der betreffenden Kommissionen zu sassen oder abzuändern. Dem Vor-
sitenden der Bezirkskommissionen ist es nachgelassen, auch im Wege des
Umlaufes geeigneten Falls abstimmen zu lassen.
Dasselbe Verfahren greift regelmäßig für die Entscheidungen auf alle
Bernsungen gegen die im Wege der Zugangsstellung erfolgten Ver-
anlagungen sowie in den Beschwerdefällen des § 30 Abs. 4 und des
§ 67 Abs. 3 Platz.
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F. Kosten.
8 53.
Die Kosten der Steuerveranlagung und des Berufnugsverfahrens sowie die
Kosten sämtlicher zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Formulare der
Staats- und Gemeindebehörden sallen der Staatskasse zur Last.
Die Erstattung der in einem Berufungsverfahren entstandenen baren Aus-
lagen kann dem betressenden Steuerpflichtigen nach dem Ermessen der Berufungs-=
kommission auferlegt werden, wenn Abweisung der Bernfung erfolgt.
Die Mitglieder der Kommissionen, die außerhalb eines Umkreises von mehr
als Kilometer Entsernung von dem Siche derselben wohnen, erhalten Vergütung
der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamtenklassen 111 und IN gellenden
Vorschriften der 88 80 und 81 des Gesepes über die Kosten in Verwaltungssachen
r—in sowie Tagegelder in Höhe von 6.“ und Ubernachtungskosten
in Höhe von .4¾ für jede Nacht.
Die am Sitze der Kommissionen oder innerhalb des obigen Umkreises wohnenden
Mitglieder erhalten lediglich Tagegelder in Höhe von 4,50 ./.
Mitglieder der Ortskommissionen erhalten aus der Staatslasse keine der oben
bezeichneten Vergütungen.
vom