Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

288 1913 
III. 1. Stehen bei Beendigung der Sißungsperioden der Bezirkskommissionen 
und der Berufungskommission noch Beschlüsse und Entscheidungen aus, 
weil das von diesen Kommissionen eingeleitete Beweisverfahren noch 
nicht zum Abschluß gebracht werden konnte, oder ergibt sich nachträglich, 
daß eine von der Kommission getroffene Entscheidung nachweislich auf 
rechnerischen Irrtümern oder auf Personenverwechslung beruht, so sind 
die Entscheidungen von dem Vorsitzenden und den ernannten Mitgliedern 
der betreffenden Kommissionen zu sassen oder abzuändern. Dem Vor- 
sitenden der Bezirkskommissionen ist es nachgelassen, auch im Wege des 
Umlaufes geeigneten Falls abstimmen zu lassen. 
Dasselbe Verfahren greift regelmäßig für die Entscheidungen auf alle 
Bernsungen gegen die im Wege der Zugangsstellung erfolgten Ver- 
anlagungen sowie in den Beschwerdefällen des § 30 Abs. 4 und des 
§ 67 Abs. 3 Platz. 
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F. Kosten. 
8 53. 
Die Kosten der Steuerveranlagung und des Berufnugsverfahrens sowie die 
Kosten sämtlicher zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Formulare der 
Staats- und Gemeindebehörden sallen der Staatskasse zur Last. 
Die Erstattung der in einem Berufungsverfahren entstandenen baren Aus- 
lagen kann dem betressenden Steuerpflichtigen nach dem Ermessen der Berufungs-= 
kommission auferlegt werden, wenn Abweisung der Bernfung erfolgt. 
Die Mitglieder der Kommissionen, die außerhalb eines Umkreises von mehr 
als Kilometer Entsernung von dem Siche derselben wohnen, erhalten Vergütung 
der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamtenklassen 111 und IN gellenden 
Vorschriften der 88 80 und 81 des Gesepes über die Kosten in Verwaltungssachen 
r—in sowie Tagegelder in Höhe von 6.“ und Ubernachtungskosten 
in Höhe von .4¾ für jede Nacht. 
Die am Sitze der Kommissionen oder innerhalb des obigen Umkreises wohnenden 
Mitglieder erhalten lediglich Tagegelder in Höhe von 4,50 ./. 
Mitglieder der Ortskommissionen erhalten aus der Staatslasse keine der oben 
bezeichneten Vergütungen. 
vom
	        
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