Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Die Gewährung von Tagegeldern, die Vergütung von Reise- und Über— 
nachtungskosten an die Vorsipenden der Ortskommissionen, den Veranlagungs- 
kommissar, den Vorsivenden der Bernsungskommission, den Hilfsbeamten und die 
ernannten Mitglieder sämtlicher Kommissionen, soweit sie Staatsbeamte sind, richtet 
sich nach den Vorschriften des Gesebes über die Kosten in Verwallungssachen. 
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige werden, insoweit nicht hin- 
sichtlich der letzteren im Wege der Vereinbarung elwas anderes festgesetzt worden 
ist, nach den in Zivilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. 
Die von den Vorsipenden der betreffenden Kommissionen aufgestellten Kosten- 
rechnungen werden von dem Vorsitzenden der Bernsungskommission geprüft und 
bescheinigt. 
IV. Veränderungen der veranlagten Steuer im Lause des Stenerfahres. 
Zu-= und Abgangsstellungen.) 
854. 
Zu den durch die Jahres-Stenerrolle veranlagten Steuerpflichtigen treten u 
b Ingt 
diejenigen hinzu, die erst im Laufe des neuen Steuerjahres im Fürstentume slener- 
pflichtig geworden sind. Ihre Veraulagung erfolgt im Wege der Zugangsstellung. 
Bei der Veranlagung ist lediglich das gegenwärtige Einkommen im Fürstentume, 
nicht aber dasjenige am früheren Wohnort außerhalb des Fürstentums zu berück- 
sichtigen. 
Andererseits kommt die Stener derjenigen veranlagten Stenerpflichtigen durch 
Abgangsstellung in Wegfall, deren Stenerpflicht im Lause des Stenerjahres er- 
loschen ist. 
Die Zugangs= und die Abgangsstelluug erfolgt vom Beginne desjenigen Monats 
ab, der zunächst auf das die Steuerpflicht oder deren Erlöschen begründende Er- 
eignis folgt. 
Ist das die Stenerpflicht begründende Ereignis am ersten Tage eines Monats 
eingetreten, so erfolgt die Zugangsstellung von diesem Monat ab. 
Der Wechsel des Wohn= oder Aufenthaltsorts innerhalb des Fürstentums 
begründet in der Regel keinen Ab= und Zugang im vorbezeichneten Sinne. Die 
einmal veranlagte Steuer ist am neuen Wohn oder Aufenthaltsort in derselben 
Höhe sort zu entrichten; nur wenn sich die Einkommensverhällnisse wesentlich 
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