290 1913
geändert haben, z. B. bei einem Wechsel des Berufs oder der Stellung, kann Neu-
veranlagung erfolgen.
Die Gemeindevorstände (Vertreter der Gutsbezirke) haben für die in Zugang
und für die in Abgang zu slellenden Personen gesonderte Monatslisten zu führen
und die ersten Verhandlungen zur Begründung der Zur und Abgangsstellung unter
lmlichster Ermittelung des stenerpflichtigen Einkommens vorzunehmen.
In die Monatslisten sind alle in den betreffenden Monaten eingetretenen Zu-
und Abgangsfälle, soweil sie bis zum Schluß eines jeden Monats dem Gemeinde-
vorstande (Vertreter des Gutsbezirks) bekannt geworden sind, aufzunehmen; später
bekannt werdende sind in die nächste Monatsliste einzutragen.
Die Monatslisten über die Zu= und Abgänge sind vom Gemeindevorstande
(Vertreter des Gutobezirks) bis zum 7. Tage des folgenden Monats mit allen
Vorverhandlungen und sonstigen Belegen dem Veranlagungskommissar einzureichen.
Dieser unterzieht die einzelnen Zu- und Abgangsfälle einer sorgfältigen Prüfung,
stellt auf Grund der ihm für die Jahresveranlagung eingeräumten Befugnisse
alle erforderlichen weileren Ermittelungen an, setzt hierauf das stenerpflichtige Ein
kommen und die Steuerstufe in der Zugangsliste sest und trägt die letztere in die
Zugangssteuerrolle des betreffenden Monats ein, deren Feststellung auf dem in den
§§ 43 und 44 bezeichneten Wege von ihm herbeizuführen ist.
Für jeden auf diese Weise veranlagten Zugangs-Stenerpflichtigen hat er eine
Stenerbenachrichtigung auczufertigen. Alsdaun übersendet er die Zugangsstener-
rolle mit den Steuerbenachrichtigungen, den erforderlichen Briefumschlägen und
einem Nachweisformular über die Behändigung der Steuerzektel an den Gemeinde-
vorstand.
Dieser legt die Steuerrolle dem Stenererheber zur Ergänzung des Heberegisters
vor und läßt die Steuerbenachrichtigungen gemäß § 52 Ziff. I 11 zustellen. Nach-
dem der Tag der Zustellung bzw. der Aufgabe zur Post im Behändigungsnachweise
vermerkt worden ist, schickt er leßteren umgehend an den Veranlagungskommissar
zurück und übersendet die Zugangssteuerrolle an das zuständige Steueramt.
Die Steunerbenachrichtigung muß den Erfordernissen des § 45 entsprechen und
zugleich eine Zahlungs-Aufforderung in Gemäßheit des § 58 Abs. 3 enthalten.
Den im Wege der Zugangsstellung veranlagten Steuerpflichtigen steht das
Rechtsmittel der Berufung (§ 46) biunen einer Ausschlußfrist von vierzehn Tagen zu.