1913 201
Die Berufungsfrist beginut mit dem ersten Tage nach Zustellung der Steuer-
benachrichtigung bzw. nach deren Aufgabe zur Post.
In der Abgangsliste hat der Veranlagungskommissar diejenigen Abgangssälle
zu streichen, deren Prüfung ihre gesetzliche Unzulässigkeit ergeben hat, die zulässigen
Abgangsbeträge und die Liste selbst festzustellen und je eine Aunsferligung der
letzteren bis Ende des Monats (Abs. 8) an das Steueramt und an den Gemeinde-
vorstand (Vertreler des Gutsbezirks) abzugeben. Gleichzeitig hat er den Letteren
mit der erforderlichen Anweisung über weitere Behandlung der gestrichenen Abgangs-
fälle zu versehen.
Die weiter erforderlichen Bestimmungen über die verschiedenen Arten der Zu-
und Abgangsfälle, soweit solche nicht bereits in nachstehenden Einzelbestimmungen
enthalten sind, werden im Verordnungsweg erlassen.
55.
Hat sich nach Abschluß des Veraulagungsverfahrens ergeben, daß ein Steuer-Cinzelne Ver-
pflichtiger bei der Veranlagung übergangen oder entgegen den Bestimmungen dieses oͤnderungen.
Gesetzes steuerfrei veranlagt worden ist, ohne daß eine strasbare Hinterziehung der
Steuer (5 63) stattgefunden hätle, oder daß derselbe aus sonstigen Gründen nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung einer Nachsteuer heranzuziehen
ist, so ist er zur Entrichtung des der Staatskasse entgangenen Betrages ver-
pflichtel.
Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn in Bezug auf einen veranlagten
Steuerpflichtigen, ohne daß eine strafbare Stenerhinterziehung stattgesunden hat,
nachträglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt werden, die eine höhere Ver-
anlagung des Sieuerpflichtigen begründet erscheinen lassen.
Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Nachsteuer erstreckt sich auf die drei
Steuerjahre zurück, die dem Steuerjahre vorausgegangen sind, in dem die Ver-
pflichtung zur Zahlung der Nachsleuer festgestellt worden ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachstener geht auf die Erben, jedoch
nur bis zur Höhe ihres Erbteils über.
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt für den Zeitraum, auf den sich die
Verpflichtung erstreckt, in einem und demselben Verfahren durch den Veranlagungs-
kommissar.
1½