Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

292 1913 
66. 
Werden im Lause des Steuerjahres Familienmitglieder einer besteuerten Haus- 
haltung, deren Einkommen bei der Veranlagung dem Haushaltungsvorstande nach 
§* 8 zugerechnet worden war, nachträglich selbständig veranlagt, so hat gleich- 
zeitig eine anderweitige Veranlagung des Haushaltungsvorstandes zu erfolgen, wenn 
sich für ihn durch Wegfall des bisher zugerechneten Einkommens eine niedrigere 
Stenerstufe ergibt. 
§ 7. 
1. Vermehrt sich das veranlagte Einkommen eines Steuerpflichtigen im 
Laufe des Steuerjahres durch den Wegfall vertragsmäßiger Leistungen oder Er- 
träge aus Erwerbungen von Todes wegen, Vermächtnissen, Fideikommißanfall, 
Schenlung oder anderen außerordentlichen Einnahmen der im § 10 gedachten Art 
um mindestens 200 , so ist der Steuerpflichtige von dem auf den Eintritt dieses 
Vermögenszuwachses solgenden Monat ab auf das aus letzterem ihm zufliestende 
Einkommen, gegebenenfalls entsprechend höher zu veranlagen. 
Der Erwerber ist verpflichtet, von den nach Absatz 1 in Betracht kommenden 
Anderungen dem Veranlagungskommissar innerhalb einer Frist von vier Wochen 
nach Eintritt der Veränderung Anzeige zu erstatten. 
Ebenso hat eine Neuveranlagung des Sienerpflichtigen stattzusinden, wenn er 
Grundbesiß, Geschäft oder Gewerbebetrieb eines anderen Stenerpflichtigen über- 
nimmt, und letzterer deshalb nach Zisser 3 ermäßigt oder in Abgang gestellt 
werden mußte. 
Bei Todessällen kann auf Antrag der Erben, solange eine Erbteilung noch 
nicht stattgesunden hat, die Forlentrichtung der Steuer des Verstorbenen genehmigt 
und so lange von einer Neuveranlagung der Erben abgesehen werden. 
Im übrigen isl eine mil Tod algegangene stenerpflichtige Person von dem 
auf den Todrofall solgenden Monat an, und eine bio#her selbständig veranlagte 
weibliche Person im Falle ihrer Verheiratung von dem auf die Eheschließung 
folgenden Monat an in Abgang zu siellen. 
2. Dasselbe Verfahren findet statt, wenn eine weibliche Person im Laufe des 
Steuerjahres sich verheiratet und der Jahresbetrag ihres dem Ehemanne nach 
§ 8 anzurechnenden Einkommens eine Vermehrung des veranlagten Einkommens 
des Ehemannes mindestens um den unter Zifss. 1 bezeichneten Vetrag herbeiführt.
	        
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