Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 298 
3. Auf Antrag eines Stenerpflichtigen, dessen steuerpslichtiges Einkommen im 
Lause des Steuerjahres nachweislich um mehr als den vierten Teil des veranlagten 
Jahresbetrage sich verringert hat, ist dessen Steuerstuse für die Zeit von dem auf 
den Eintritt der Einkommensverminderung folgenden Monat ab dem Jahres- 
betrage der Verminderung entsprechend zu ermäßigen, wenn anzunehmen ist, daß 
nach Lage der Verhältnisse diese Berminderung bis zum Schlusse des Stenerjahres 
andauert. Bei völligem Wegfall des steuerpflichtigen Einkommens hat unter den 
vorstehenden Voraussebungen Freistellung zu ersolgen (§ 54 Abf. 2). 
Die Eutscheidung trifft der Veranlagungskommissar, bei dem auch der Antrag 
auf Ermäßigung usw. zu stellen ist. 
Gegen die Entscheidung ist Beschwerde innerhalb vierzehn Tagen von dem auf 
die Zustellung folgenden Tage ab bei dem Vorsipenden der Berufungskommission 
zulässig, der endgültig entscheidet. 
Der Antrag ist nur bis zum Schlusse des betreffenden Steuerjahres zulässig. 
Eine Wiederholung der Ermäßigung im weiteren Verlaufe des Steuerjahrs 
ist ausgeschlossen. 
Auf juristische Personen findet Zisser 3 keine Amwendung. 
1. Das Ministerium ist ermächtigt, veranlagte Stenerbeträge eines Stener- 
pflichtigen nach Anhörung des Veranlagungskommissars für einzelne Monate, 
Steuerquartale oder auch gänzlich niederzuschlagen, wenn der Steunerpflichtige in- 
folge schwerer Erkrankung, eingetretener Unsälle, sowie wegen Arbeitsunfähigkeit 
oder Arbeitslosigkeit von mehr als vierwöchiger Dauer in Not geraten, ohne neunens- 
wertes Einkommen und zahlungsunfähig ist, oder wenn aus sonstigen Billigkeits- 
gründen ein Steuererlaß gerechtfertigt erscheint. Arbeitslosigkeit der sogenannten 
Saisonarbeiter außerhalb der Arbeitsperiode ist jedoch kein Grund zum Steuererlaß. 
Diese Ermächtigung kann übertragen werden. 
5. Der Antrag auf Stenererlaß, der beim Gemeindevorstand oder beim 
Steneramte gestellt wird, ist nur während des betreffenden Steuerjahres oder wäh- 
rend der darauf folgenden drei Monate zulässig. 
V. Steuererhebung. 
58. 
Die Steuer wird nach Monatsbeträgen berechnet. Die Monatssteuerbeträge Fälstatete der 
jedes Vierteljahres sind — abgesehen von den Fällen des Zu- und Abgangs — inner-
	        
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