Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

erhebung. 
n 1913 
halb der ersten vierzehn Tage des zweiten Monats des Vierteljahres fällig und, bei 
Vermeidung des sofortigen Mahn= und Zwangsbeitreibungsverfahrens, innerhalb 
dieses Zeitpunktes zu entrichten. 
Es steht dem Stenerpflichtigen frei, seine Stenern auf mehrere Vierteljahre 
bis zum ganzen Jahresbetrag im voraus zu bezahlen. 
Die durch Zugangsstellung neu veraulagten Steuerpflichtigen haben diejenigen 
Stenerbeträge, die zum Zeilpunkte der Zufertigung der Stenerbenachrichtigung nach 
Abs. 1 bereits fällig geworden sind, bei Vermeidung des sofortigen Mahn= und 
Zwangsbeitreibungsverfahrens binnen vierzehn Tagen nach der Zuferligung zu 
bezahlen. 
Dem infolge Erlöschens der Steuerpflicht in Abgang gestellten Steuerpflichtigen 
sind die über den Monat, in welchem das den Abgang begründende Ereignis ein- 
gelreten ist, hinausbezahlten Monatssienerbelräge von Amts wegen zurückzuerstatten. 
In Rückstand gelassene Steuern einzelner Monate sind entstehenden Falles ohne 
Rücksicht auf den Vierteljahrs-Fälligkeitstermin im Mahn= und Zwangsverfahren 
beizutreiben. 
Wird ein Steuerpflichtiger ohne sein Verschulden zu spät veranlagt, und muß 
er deshalb die Steuern für mehrere Vierteljahre zusammen bezahlen, so kann ihm 
diese Frist angemessen verlängert werden. 
59. 
Die Steuer wird von den Gemeinden (Gutsbezirken) erhoben. 
Den Gemeinden werden als Vergütung für diese Erhebung zwei vom Hun- 
dert der eingegangenen Beträge, jedoch abzüglich der erfolgten Rückerstattungen ge- 
währt. Den Vertretern der Gutsbezirke steht eine Hebegebühr nicht zu, eine solche 
kann aber vom Ministerinm in besonderen Fällen aus Billigkeitsgründen bis zu 
eins vom Hundert zugestanden werden. 
Die eingegangenen Steuerbeträge sind von der Gemeinde innerhalb drei Wochen 
nach Ablauf des Fälligkeitstermins an das zuständige Steueramt unter Beifügung 
eines Restvergeichnisses abzuliefern. 
Für die Beilreibung der Stenerreste und der nach dem vorlicgenden Gesetze 
im Verwaltungswege erlannten Strasen sind die geseblichen Bestimmungen über 
das Verwaltungezwangsversahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen (Gesetz vom 
19. Februar 1900, Ges.-S. S. 93) maßgebend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.