erhebung.
n 1913
halb der ersten vierzehn Tage des zweiten Monats des Vierteljahres fällig und, bei
Vermeidung des sofortigen Mahn= und Zwangsbeitreibungsverfahrens, innerhalb
dieses Zeitpunktes zu entrichten.
Es steht dem Stenerpflichtigen frei, seine Stenern auf mehrere Vierteljahre
bis zum ganzen Jahresbetrag im voraus zu bezahlen.
Die durch Zugangsstellung neu veraulagten Steuerpflichtigen haben diejenigen
Stenerbeträge, die zum Zeilpunkte der Zufertigung der Stenerbenachrichtigung nach
Abs. 1 bereits fällig geworden sind, bei Vermeidung des sofortigen Mahn= und
Zwangsbeitreibungsverfahrens binnen vierzehn Tagen nach der Zuferligung zu
bezahlen.
Dem infolge Erlöschens der Steuerpflicht in Abgang gestellten Steuerpflichtigen
sind die über den Monat, in welchem das den Abgang begründende Ereignis ein-
gelreten ist, hinausbezahlten Monatssienerbelräge von Amts wegen zurückzuerstatten.
In Rückstand gelassene Steuern einzelner Monate sind entstehenden Falles ohne
Rücksicht auf den Vierteljahrs-Fälligkeitstermin im Mahn= und Zwangsverfahren
beizutreiben.
Wird ein Steuerpflichtiger ohne sein Verschulden zu spät veranlagt, und muß
er deshalb die Steuern für mehrere Vierteljahre zusammen bezahlen, so kann ihm
diese Frist angemessen verlängert werden.
59.
Die Steuer wird von den Gemeinden (Gutsbezirken) erhoben.
Den Gemeinden werden als Vergütung für diese Erhebung zwei vom Hun-
dert der eingegangenen Beträge, jedoch abzüglich der erfolgten Rückerstattungen ge-
währt. Den Vertretern der Gutsbezirke steht eine Hebegebühr nicht zu, eine solche
kann aber vom Ministerinm in besonderen Fällen aus Billigkeitsgründen bis zu
eins vom Hundert zugestanden werden.
Die eingegangenen Steuerbeträge sind von der Gemeinde innerhalb drei Wochen
nach Ablauf des Fälligkeitstermins an das zuständige Steueramt unter Beifügung
eines Restvergeichnisses abzuliefern.
Für die Beilreibung der Stenerreste und der nach dem vorlicgenden Gesetze
im Verwaltungswege erlannten Strasen sind die geseblichen Bestimmungen über
das Verwaltungezwangsversahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen (Gesetz vom
19. Februar 1900, Ges.-S. S. 93) maßgebend.