Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Die Zahlung von Stenerrückständen in der Zeit von Ablauf des Fäiilligkeits- 
termins bis zur Ablieferung der Vierteljahressteuern an das Steneramt hat lediglich 
an die Gemeinde zu erfolgen. Hat die Ablieferung bereits stattgefunden, so ist vor 
der Aushändigung des Restverzeichnisses an den Vollziehungsbeamten nur das zu- 
ständige Steueramt, nach der Anshändigung sowohl das Steneramt als auch der 
Vollziehungsbeamte zur Annahme von Stenerresten befugt. Im übrigen bewendet 
es bei den Vorschriften des § 12 des vorbezeichneten Gesepzes. 
Jede Verzögerung der Ablieferung durch die Gemeindebehörde über den in 
Absatz 3 bestimmten Termin hinaus hat einen Abzug von der der Gemeinde zu- 
kommenden Vergütung in Höhe von fünf vom Tausend des zu spät ahgelieferten 
Vierteljahresbetrags zur Folge. Verzögerungen über einen weiteren Zeitraum von 
acht Tagen hinans werden an den Gemeindevorständen von der zuständigen vor- 
geseßten Behörde gemäß Art. 163 der Gemeindeordnung geahndet. Die Steuer- 
ämter haben eine derartige Verzögerung dem zuständigen Landratsamte sofort 
anzuzeigen. 
Die Gemeinden haben die von ihnen mit der Erhebung und mit der An- 
mahnung der Steuern betrauten Personen zu vertreten. 
In Fällen des Wechsels des Wohn= oder Aufenthaltsorts eines Steuer- 
pflichtigen innerhalb des Fürstentums ist die veraulagte Steuer derart umzuschreiben, 
daß der Ausfall eines Monatssteuerbetrags ausgeschlossen bleibt. 
8 60. 
Hinsichtlich der Verjährung von Steuerrückständen sowie von Ansprüchen auf — 
Zurückerstaltung von Stenern gegen die Staatskasse kommen die Vorschriften der aatchen 
Art. 19 bis 21 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11. Juli Pi. 
1899 (Ges.-S. S. ö1) in Anwendung. enunge. 
s 61. 
Mit dem Veranlagten haften seine Ehefrau und Kinder, deren Einkommen Vedingte dal- 
ihm gemäß § 8 Ziff. 1 zugerechnet worden ist, für die veranlagte Einkommenstener 4 
als Gesamtschuldner. 
* 2. 
Für die rechtzeitige Entrichtung der Steuern von Gewerbegehilfen, Arbeitern uaeer 
und Dienstboten haften Arbeitgeber und Dienstherrschaften dann, wenn sie ihnen ·
	        
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