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Bezirks= oder Berufungskommission beruhen, auch für die gerichtliche Feststellung.
der statigefundenen Verkürzung des Staates maßgebend.
Tressen mit einer Steuerhinterziehung andere strafbare Handlungen zusammen,
so tritt die für erstere bestimmte Strafe neben der Bestrafung der leßteren ein.
11. Eine Umwandlung gerichtlich erkaunter nicht beitreibbarer Geldstrafen in
Freiheitsstrafen findet nicht statt.
864.
Pochzohlung Neben und unabhängig von der Strafe (§ 63) erfolgt die Einziehung der
binterzogener
2#euern. hinterzogenen Stener.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Stener verjährt in zehn Jahren und
geht auf die Erben über. Die Erben haflen jedoch nur insoweit, als sie durch die
Erbschaft bereichert sind, sofern jedoch dies der Fall ist, als Gesamtschuldner.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in dem die Hinter-
ziehung begangen wurde.
Die Festsetzung und die Einziehung der Nachsteuer findet auch dann siatt,
wenn infolge Verjährung oder aus anderen Gründen eine Bestrafung nicht herbei-
geführt werden kann.
Die Entscheidung hinsichtlich der Feststellung der Nachstener verbleibt in allen
Fällen den Verwaltungsbehörden.
Die Festsetzung erfolgt durch den Veranlagungskommissar nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes. Im Zweifel soll für jedes Jahr, auf welches die
Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer sich erstreckl, der höchste Stenerbetrag zu-
grunde gelegt werden, der in einem der drei letzten Jahre nach dem Gesetze
geschuldet war.
Gegen die Entscheidung ist binnen vier Wochen Beschwerde an den Vorsitzenden
der Berufungskommission zulässig, der endgültig entscheidet.
§65.
unzeigepu#cht Die mit der Veranlagung, mit deren Vorbereitung und mit der Er-
von keuer hebung der Steuern betrauten Staats= und Gemeindebehörden und Beamien
dss sind verpflichtet, jede zu ihrer Kenntuis kommende Stenerhinterziehung und jeden
ihnen in dieser Beziehung beigehenden Verdacht ungesäumt zur Kenntnis des Ver-
anlagungskommissars zu bringen. Jedoch erstreckt sich diese Verpflichtung nicht