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auf die diesen Personen in ihrer amtlichen Stellung gewordene Kenntuis von Spar-
kasseneinlagen.
§ 66.
Die bei der Steuerveranlagung und bei der sonstigen Ausführung dieses ##
Gesetzes beteiligten Staats= und Gemeindebeamten, die Vorsihenden und die Mit= legung deo
glieder der einzeluen Kommissionen, sowie die zur Abgabe eines Gntachtens heran- geaslnebsn⅝
gezogenen Sachverständigen werden, wenn sie die bei Gelegenheit der Amvendung
dieses Gesees zu ihrer Kenntnis gelangten Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommens-
verhältnisse eines Steuerpflichtigen unbesugt osfenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1000/%
bestraft.
Es findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Ministeriums oder des betroffenen
Steuerpflichtigen ein.
867.
Gemeindebehörden (Gutsbezirke) und Gemeindevorstände (Vertreter der thu Msie
bezirke) haben den innerhalb des Nahmens dieses Gesetzes und der zur Ausführung r
erlassenen Vorschriften an sie ergehenden Aufforderungen und Auweisungen des
Veranlagungskommissars und des Vorsibenden der Vernsungskommission zu ent-
sprechen. Kommen sie diesen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vor-
schriftsmäßig nach, so haben sie Bestrafung und zwangsweise Durchführung des
Versäumten durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen
der Gemeindcordnung zu gewärtigen.
Zuwiderhandlungen und Versäumnisse solcher Art seitens staatlicher Behörden
werden an den Vorständen derselben im Wege des Disziplinarverfahrens ge-
ahndet.
Mitglieder der Orts-, Bezirks= und Berufungskommission (8§ 34, 39 und 48),
welche den Vorschriften des siungemäß zur Anwendung kommenden Art. 76 der
Gemeindeordnung zuwider ihre Wahl ablehnen oder ihre Mitgliedschaft aufgeben,
und solche, welche sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen oder in den
Sitzungen ohne ausreichende Entschuldigung ausbleiben, können in eine Ordnungs-
strase bis zu 100 ¼ genommen werden. Die Festsehung der Strafe hat durch
den Vorsitzenden der Berufungskommission zu erfolgen. Gegen den Festsetzungs-
beschluß ist innerhalb acht Tagen, vom Tage nach Zustellung ab gerechnet, Beschwerde
an die Berufungskommission zulässig, die endgültig entscheidet.
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