Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

308 1913 
Staatsvertrag 
zwischen den Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-= 
Sondershausen über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Gewerbe- 
inspektion. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten 
Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen wird zwi- 
schen den Fürstlichen Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen über die 
Errichtung einer gemeinschaftlichen Gewerbeinspektion folgende Vereinbarung 
gPetroffen. 
Artikel 1. 
Die Staatsregierungen der JFürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt und 
Schwarzburg-Sondershausen üben die Gewerbeaufsicht durch eine gemeinschaftliche 
Behörde aus; Vorstand dieser Behörde ist ein Gewerbeinspektor, der seinen dienst- 
lichen Wohnsitz in Arnstadt hat. 
Wird außerdem die Annahme weiterer Hilfskräfte, insbesondere einer Ge- 
werbeassistentin, von einer der beiden Regierungen gewünscht, so erfolgt deren 
Annahme ebenfalls gemeinschaftlich. Die Gewerbeassistentin soll, falls zwischen 
den beiden Ministerien nichts anderes vereinbart wird, ihren dienstlichen Wohnsitz 
in Rudolstadt erhalten. 
Die Gewerbeaussicht über die Bergwerke wird dem Gewerbeinspektor nicht 
mit übertragen. 
Artikel 2. 
Die widerrufliche Anstellung des Gewerbeinspektors erfolgt durch eine An- 
stellungsurkunde des Fürstlichen Ministeriums in Sondershausen mit den Ein- 
gangsworten: „Im Einverständnisse mit dem Fürstlichen Ministerium zu Rudolstadt". 
Die unwiderrufliche Anstellung des Gewerbeinspektors und die Versetzung in 
den Warte- oder Ruhestand, wie die Entlassung des unwiderruflich angestellten 
Gewerbeinspektors erfolgt durch landesherrliches Dekret mit dem Zusaß: „Auf 
Vorschlag Unserer Ministerien zu Rudolstadt und Sondershausen“.
	        
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