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2. Jahr= und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang ge-
handelt wird, können von dem Ministerium ausnahmsweise von der Beaussichtigung
befreit werden. Auch kann das Ministerium anordnen, daß öffentliche Tierschauen
— insbesondere Hunde= und Geflügelausstellungen —, die nur aus dem Aus-
stellungsort oder einem beschränklen Umkreis beschickt werden, sofern dies nach dem
Seuchenstand in diesem Gebiete unbedenklich erscheint, der Beaussichtigung nicht
unterliegen. Es kann ferner auch Ställe und Velriebe von Viehhändlern, deren
Geschäftsumfang nicht beträchtlich ist, von der Beaussichtigung befreien.
3. Die Beaufsichtigung kann von dem Ministerium für die zu Handelszwecken
oder zum össentlichen Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände, serner für die zu
Zuchtzwecken ausgestellten männlichen Zuchtliere, für Katzen-, Kaninchen= und Brief-
taubenausstellungen, für die durch obrigkeitliche Anordnung veraulaßten Zusammen-
ziehungen von Vieh, für private Schlachthäuser und für die nicht unter Abs. 1
fallenden Gastställe und gewerblichen Viehmästereien angeordnet werden.
§ 7
1. Die Besier oder Unternehmer der Betriebe, Unternehmungen und Ver-
anstallungen, die nach § 6 Abs. 1 der Beaussichtigung unterliegen, haben von der
Eröffnung oder Einstellung ihrer Belriebe, unbeschadel der ihnen nach den Vor-
schriften der Gewerbeordnung etwa obliegenden Anzeigepflicht, der Ortspolizeibehörde
Anzeige zu erstatten. Die Anzeige hat bei der Erösfuung spätestens zwei Wochen
vorher, bei der Einstellung spätestens gleichzeitig mit diesem Zeitpunkte zu ersolgen.
2. Die gleiche Anzeigepflicht besteht auch für die Besitzer oder Unternehmer
der nach § 6 Abs. 3 der Beaussichtigung unterstellten Betriebe, Unternehmungen
und Veranstaltungen. Sie haben über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang
oder über Ortsveränderungen von Tieren, die der Beaussichtigung unterstellt sind
oder sich in den zu beaussichtigenden Betrieben, Unternehmungen und Veranstal-
tungen befinden, bei der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatlen.
3. Die Ortspolizeibehörde hat die ihr erstatteten Anzeigen an das Landrats-
amt weilerzugeben, das dem Bezirkstierarzt davon Mitteilung macht.
2. Viehuntersuchung beim Eisenbahn- und Schiffsverkehre.
6 17 Nr. 1 des Gesetes.)
3.
868.
1. Mit der Eisenbahn in Wagenladungen zur Versendung kommendes Ge-
flügel muß bei oder unmittelbar nach dem Entladen einer amtslierärztlichen Unter-
16.