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erteill werden, wenn die Seuchensreiheit der Wanderherde durch amtstierärztliches
Zeugnis bescheinigt ist, das nicht älter als drei Wochen ist. Die Genehmigung
erlischt mit Beendigung des Treibens.
3. Der Führer hat über Triebweg, Beginn und Ende des Treibens sowie
über Bestand, über Zu= und Abgang der Herde nach anliegendem Muster 1 Buch
zu führen; er hat dieses Buch, in das die polizeiliche Genehmigung und das amts-
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tierärztliche Zeugnis einzutragen sind, stets bei sich zu führen und auf Verlangen
den Polizeibeamten und bramteten Tierärzten zur Einsicht vorzulegen.
4. Das Landratsamt kann für Herden kleineren Umfanges und solche Herden,
die nur über benachbarte Feldmarken getrieben werden, Ausnahmen zulassen.
8 14.
Die Bestimmungen des § 13 können vom Ministerium auf Wanderherden
anderer Viehgattungen ausgedehnt werden. Das Ministerium kann ferner anordnen,
daß Wanderherden von Zeit zu Zeit amtstierärztlich untersuchl werden.
8 15.
Das Treiben der Wanderherden kann vom Landratsamte auf bestimmte Wege
oder Triebflächen sowie auf bestimmte Tageszeilen beschränkt werden.
4. Ursprungs= und Gesundheitszengnisse für Vieh.
17 Nr. 3 des Gesetes.)
8 16.
Das Landratsamt kann mit Genehmigung des Ministeriums für das auf öffent-
liche Tierschauen gebrachte Vieh, für das im Besitze von Viehhändlern befindliche
und für das auf Märkte gebrachte Vieh die Beibringung von Ursprungs= und
von Gesundheitszeugnissen, und zwar vorbehaltlich der Vorschrift des § 18 nach
anliegenden Mustern II und III anordnen.
817.
1. Die Ursprungszeugnisse sind von den Gemeinde-(Gutobezirls:) Vorständen
auszustellen. Aus ihnen müssen bei Pferden und Rindern Geschlecht, Farbe, Ab-
zeichen und das ungefähre Alter, bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Geslügel
die Art und Stückzahl sowie bei sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere Kenn-
zeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner
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