Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 817 
Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine sind in einzelnen Posten unter Angabe 
der Stückzahl und des ungefähren Alters (Ferkel, Läufer usw.) einzutragen: im 
übrigen sind bei solchen Kälbern und bei Schweinen die gleichen Angaben über 
Herkunft und Verbleib wie bei den Pferden und Rindern zu machen. 
2. Die gleiche Art der Eintragung wie für Kälber und Schweine ist für die 
über 3 Monate alten Rinder gestattet, wenn sie mit einem haltbaren Keunzeichen 
(Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Haarschnikt) versehen sind und die Kennzeich- 
nung in die Kontrollbücher eingetragen ist. 
8 22. 
Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind unmittelbar nach den erfolgten 
Veränderungen und mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Die Kontrollbücher 
müssen von den Führern der Transporte jederzeit mitgeführt und den Polizei- 
beamten und beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
Die Kontrollbücher sind 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, 
aufzubewahren. 
§ 23. 
Die Kontrollbücher sind für das ganze Reichsgebiet güllig. 
8 24. 
Durch das Landratsamt kann mit Genehmigung des Ministeriums für Rinder 
und Schweine eine Kennzeichnung vorgeschrieben werden. 
6. Molkereicn. 
(6 17 Nr. 5 des Gesehes.) 
In Molkereien ist der Zentrifugenschlamm täglich durch Verbreunen oder 
Vergraben zu beseitigen. Die Zentrisugentrommeln und einsätze sind nach Ent- 
sernung des Zentrifugenschlamms in kochendheiße 3prozentige Sodalösung mindestens 
zwei Minnten lang einzulegen oder mit solcher abzubürsten. 
8 26. 
1. Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht ausschliehlich 
die Milch') von Kühen aus einem und demselben Betrieb und von solchen Kühen 
) Unter Milch im Sinne dieser Aussührungsvorschristen sind ouch die bei deren Verarbeilung sich er- 
gebenden flassigen Produste — Rahm, Magermilch, Bultermilch und Molle zu versiehen.
	        
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