1913 319
29.
In den Sammelmolkereien muß derart Buch geführt werden, daß jederzeit
ersichtlich ist, aus welchen Gehöften und in welcher Menge täglich Milch zur Ver-
arbeitung angeliefert wird, sowie in welche Gehöfte täglich Molkereirückstände zur
weiteren Verwertung in Viehhaltungen abgegeben werden. Die Bücher sind den
mit der Aufsicht über die Molkerei beanftragten Beamten auf Verlangen zur Ein-
sicht vorzulegen.
8 30.
1. Eröffnung und Einstellung des Betriebs einer Sammelmolkerei sind der
Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
2. Die Sammelmolkereien unterliegen der Beaussichtigung durch die beamteten
Tierärzte.
3. Hierbei ist die Durchführung der nach § 28 vorgeschriebenen Erhitung
durch regelmäsige Besichtigung der Einrichtung und des Betriebs der Sammel-
molkereien und durch Prüsung entnommener Proben von Milch und Milchrückständen
sicherzustellen. Auch ist die Beachtung der Vorschriften der §§ 25, 27, 29 zu
prüfen.
4. Es bleibt vorbehalten, weitere Bestimmungen über die Beaussichtigung
zu treffen.
7. Verkehr und Handel mit Vieh im Umherzlehen.
17 Nr. 6 des Gesehes.)
* 31.
Das Umherziehen mit Zuchtheugsten zum Decken von Stuten kann von dem
Landratsamt verboten werden.
8 32.
Für den Handel mit Vieh ohne vorgängige Bestellung kaun vom Landrats-
amt angeordnet werden, daß der Verkauf anßerhalb des Gemeindebezirks der ge-
werblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen nur
an bestimmten Verkaufspläten (Standort, Stall usw.) stattsinden und daß bei
diesem Handel beim Aufsuchen von Bestellungen Vieh nicht mitgeführt werden
darf. Das Landratsamt kann ferner mit Genehmigung des Ministeriums anordnen,
daß das bei dem Handel im Umherziehen mitgeführte Vieh einer regelmäßigen
amtstierärztlichen Untersuchung unterliegt.