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Deckregister bis zum Verbrauche der vorhandenen Vordrucke weiter verwendet
werden. Erweiterungen des Musters sind zulässig.
2. Als fremdes Vieh gilt nicht das Vieh derjenigen Personen, die in dem
Betriebe des Heugst= oder Bullenbesitzers beschäftigt sind.
8 36.
Personen, die einen Heugst oder Bullen zum Decken fremder Pferde oder
fremden Rindviehs verwenden, desgleichen die Vorstände oder Tierhalter von
Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste oder Bullen zur Zucht halten,
haben dies der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
11. Viehladestellen.
6 17 Nr. 10 des Gesetzes.)
* 37.
1. Die für den öfsentlichen Verkehr benußten Viehladestellen müssen mit
zwdurss Boden versehen sein.
2. Das Ministerium kann für Viehladestellen mit geringerem Verkehr, die
von ihm zu bezeichnen sind, Ausnahmen von vorstehender Bestimmung zulassen.
3. Für schon bestehende Viehladestellen kann das Ministerium eine ange-
messene Frist zur Herstellung des undurchlässigen Bodens gewähren.
4. Soweit es sich bei den nach Abs. 2, 3 zu tressenden Anordnungen um
Eisenbahnviehladestellen handelt, sind die Anordnungen im Einvernehmen mit der
Eisenbahnverwaltung zu treffen.
12. Reinigung und Desinfektion beim Vlehtrausporte.
17 Nr. 11, § 81 des Gesetzes.)
l 38.
1. Die Vorschriften des Geseßes, betressend die Beseiligung von Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-
Gesetzblatt S. 163) nebst den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats vom 16. Juli 1904 (Neichs-Gesetzblatt S. 311) sowie die Bestimmungen des
Bundesrats über die Beseitigung von Ansteckungsstofsen bei der Beförderung von
lebendem Geslügel auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904 (Reichs-Geseblatt S. 317),
finden entsprechende Anwendung auch auf den Verkehr mit Vieh und Geflügel auf
Kleinbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, ferner auf Viehwagen von Eisen-
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