Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 828 
2. Größere Viehmärkte müssen mit einer feslen Einfriedigung versehen sein, 
auch müssen auf solchen Märkten auf den Standplätzen für Großvieh Einrichtungen 
zum Anbinden der Tiere vorhanden sein, möglichst derart, daß die Tiere in Reihen 
stehen, und daß vor ihren Köpfen ein Gang freibleibt. Ferner müssen für Schafe 
und Schweine die einzelnen Pferche und Buchten reihenweise so ausgestellt sein, 
daß zwischen ihnen ein Gang freibleibt. Die Viehmärkte, auf die diese Vorschriften 
Anwendung finden, sind vom Landratsamt zu bezeichnen. 
3. Die Viehmarktplätze sind so instandzuseßen und so imstande zu erhalten, 
daß sie rasch und gründlich gereinigt werden können. Die Eintriebstellen sind in 
ihrer ganzen Breite und auf eine Länge von mindestens 10 m mit ebenem, hartem 
Boden zu versehen. 
4. Für Pläte, auf denen regelmäßig stark beschickte Viehmärkte stattfinden, 
kann die zweckentsprechende Pflasterung der Eingänge, in besonderen Fällen auch 
des ganzen Viehmarktplatzes, vorgeschrieben werden. 
8 42. 
In unmittelbarer Nähe der Märkte muß ein besonderer Raum zur vorläufigen 
Absonderung und weiteren Beobachtung kranker oder verdächtiger Tiere vorhanden 
sein. Auf Märkten mit geringem Verkehre kann mit Genehmigung des Landrats- 
amtes von der Bereitstellung dieses Raumes abgesehen werden. 
8 48. 
Die Unterkunftsräume für Vieh auf den Viehmärkten, den Nutzviehhöfen und 
Schlachtviehhöfen und in den öffentlichen Schlachthäusern (Marlthallen, Stallungen, 
Absonderungsräume) müssen mit undurchlässigem Fußboden und glatlen Wänden 
versehen sowie ausreichend beleuchtet sein. Die Anbindevorrichtungen auf Märkten, 
serner die Rampen, Buchten und Hürden müssen aus leicht zu reinigenden und 
zu desinfizierenden Stossen hergestellt sein. 
8 44. 
1. Für Nuhviehhöfe und Schlachtviehhöfe kaun die Aulage getrennter Ent— 
und Verladerampen und getreunter Zu= und Abfuhrwege sowie die Pflasterung 
der Triebstraßen, für öffentliche Schlachthänser die Anlage getreunter Ent= und 
Verladerampen, für Viehmärkte diejenige getrennter Zu= und Abfuhrwege vom 
Landratsamt angeordnet werden.
	        
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