Gesamt-
l#gungen.
26 1913
86.
(Art. 5 und 20 des Staatsvertrags.)
Der Präsident bestimmt in Gemeinschaft mit dem ernaunten Stellvertreter
— im Falle der Gliederung des Gerichts in Senate mit den Senatspräsidenten —
und dem dienstältesten ständigen Richter vor dem Beginn jedes Geschäftsjahrs die
Reihenfolge, in der die Mitglieder des Gerichts oder der Senate bei den vom
Gericht in der Besetzung von drei Mitgliedern zu erledigenden Angelegenheiten
mitzuwirken haben. Die Vorschrift in § 5 Abs. 3 Saß 2 der Geschäftsordnung
sindet Anwendung.
87.
Die Vorschriften der 88 62 Abs. 2, 64 und 66 des Gerichtsverfassungs-
gesehes für das Deutsche Reich sinden in den Fällen des 8 5 und 6 entsprechende
Anwendung.
86.
1. In Gesamtsitzungen des Gerichts sind außer den gesetzlich dahin ver-
wiesenen Angelegenheiten zu erledigen:
a) diejenigen allgemeinen Fragen des Geschäftsgangs oder Dienstes, die der
Präsident zur Beratung und Beschlußfassung in Gesamtsitzungen be-
stimmt,
b) gutachtliche Vorschläge für die Besetzung von Richterstellen (Art. 4 Abs. 2
des Staatsvertrags).
2. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels 27 und Artikels 45 des Staatsvertrags die Mitwirkung von wenigstens zwei
Dritteln der ständigen Mitglieder erforderlich. Eine Mitwirkung der nichtständigen
Richter findet, soweit der Staatsvertrag nichts anderes vorschreibt, nicht statt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Die in einer Gesamtsitzung zu erteilende Entscheidung (Art. 27 des Staats-
vertrags) ergeht in der Form eines mit Gründen versehenen Beschlusses, der die
Namen der beteiligten Richter und den angenommenen Rechtsgrundsatz enthalten
muß und von den mitwirkenden Richtern zu unterzeichnen ist.
4. Im übrigen sinden auf die Erledigung der Geschäfte in Gesamtsitzungen
die Bestimmungen in den S§ 14 Abs. 1, 26, 27, 38 und 42 dieser Geschäfts-
ordnung entsprechende Amvendung.