1913 a2s
Welche Nut= und Schlachtviehhöfe als größere im Sinne dieser Vorschrift
anzusehen sind, bestimmt das Landratsamt.
2. Vorstehende Bestimmungen können vom Landratsamt auf bereits bestehende
Nut= oder Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser ausgedehnt werden, soweit
es nach Lage der örtlichen Verhällnisse angängig und veterinärpolizeilich geboten
erscheint. Gegebenenfalls ist für die Herstellung der Einrichtungen eine angemessene
Frist zu gewähren.
Betrieb.
8 47.
Der Beginn der Viehmärkte und des Auftriebs ist auf eine bestimmte Tages-
zeit festzusetzen und darf, sofern nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung
gesorgt ist, nicht vor Tageshelle stattsinden. Der Auftrieb kann auf bestimmte
Stunden beschränkt werden. Die Tiere müssen vor oder bei dem Auftrieb auf den
Markt amtstierärztlich untersucht werden. Nötigensalls kann auch die Untersuchung
vor oder bei dem Antrieb angeordnet werden. Die Viehmarktplätze und die au-
stoßenden Teile der Zu- und Abtriebwege sind alsbald nach Schluß des Marktes
zu reinigen und erforderlichensalls zu desinsizieren.
8 48.
Am Marktort und in dessen unmittelbarer Umgebung kann das Landratsamt
den gewerbsmäßigen Handel mit Vieh bestimmter Gattungen an Markttagen außer-
halb des Marktplatzes verbieten oder beschränken. Die Abhaltung sogenannter Vor-
märkte ist unr mit Genehmigung des Landratsamtes zulässig.
8 49.
Für Viehmärkte kann angeordnet werden, daß sämtliche Tiere vor dem Ab-
trieb unter Angabe des Bestimmungsorts und des Käufers bei der Marktpolizei-
behörde (Ortspolizeibehörde) gemeldet werden und daß von dieser Behörde ein
Abtrieb-Register geführt wird, aus dem die Zahl und Art der abgetriebenen Tiere,
Name und Wohnort des Besitzers, Bestimmungsort, Name und Wohnort des
Empsängers hervorgehen müssen.
s 50.
Der Viehabtrieb von Schlachtviehmärkten kann, sosfern er nicht zur Schlachtung
oder zum Austrieb auf andere Schlachtviehmärkte erfolgt, vom Landratsamt ver-
boten werden.