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2. Gast= und Händlerställe sind im übrigen sauber zu hallen und außerdem
mindestens in den ersten 10 Tagen eines jeden Vierteljahrs zu reinigen und zu
desinsizieren. Von der Desinfektion können für kleinere Gast= oder Händlerställe,
in denen nur selten fremdes Vieh untergebracht wird, vom Landratsamt Aus-
nahmen zugelassen werden.
3. Das Landratsamt kann anordnen, daß die Inhaber größerer Gastställe
über das bei ihnen eingestellte Vieh ein Buch führen, aus dem die Zahl und Art
der eingestellten Tiere, der Name und Wohnort des Besipers, der Herkunftsort und
der Bestimmungsort sowie der Tag der Einstellung und der Tag der Entsernung
der Tiere ersichtlich ist.
15. Abdeckereicn.
17 Nr. 111 des Gesetzes.)
Einrichtung.
§* 57.
1. Nachstehende Bestimmungen gelten nur insoweit, als nicht landesgeseblich
anderes bestimmt wird.
2. Die Betriebsstätten der Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbs-
mäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind
derart einzufriedigen, daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge
betreten werden können.
*“
In den Räumen, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäntet, zerlegt
oder meiter verarbeitel werden, müssen der Fußboden undurchlässig und die Wände
bis zu einer Höhe von 2 in glatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch
muß zur Reinhaltung dieser Räume für das Vorhandensein von Gebrauchswasser
in genügender Menge gesorgt sein.
*59.
Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasser-
bichte und gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein.
Die Umgebung der Sammelgrube ist im Umsang von mindestens 3 m mit einem
undurchlässigen Boden zu versehen. Die Abwässer sind mechanisch oder biologisch
äu klären.
*