328 1913
8 60.
1. Den Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und
Tierteile nebst den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von
Kadavern und die erforderlichen Desinfeltionsmittel sowie Verbandmaterial zur
Verfügung stehen.
2. Grösßere Abdeckereien mũssen mit Fernsprechanschluß versehen sein. Das
Landratsamt bestimmt, auf welche Betriebe diese Vorschrift Auwendung findet.
§5 61.
Für die Herstellung der in den 88 57 bis 60 angegebenen Einrichtungen
wird eine Frist bis zum 1. Mai 1914 gewährt.
* 62.
I. Die Näume, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäntet, zerlegt
oder weiter verarbeitet werden, sind nach oben abzuschließen sowie mit Türen und
Fenstern zu versehen.
2. Der Hofraum des Abdeckereigrundstücks ist zu pflastern.
3. Für das Kochen der Tiere oder Tierteile sind besondere Ränme einzu-
richten.
4. Zum Trockuen und Lagern verwendbarer Tierteile ist ein besonderer Raum
einzurichten.
* 63
Neu zu errichtende Abdeckereien müssen folgende besondere Betriebsräumlich-
keiten enthalten:
a) einen Raum zur Tötung, Abhäutung und Zerlegung der Tiere;
b) besondere Näumlichkeiten zur Verarbeitung der Tierteile, insbesondere
zum Kochen sowie zum Trocknen und Lagern verwendbarer Teile;
I) einen Käsig zur Absperrung und Beobachtung wutkranker oder -verdächtiger
Hunde oder Katzen;
d) einen Umkleide= und Waschraum für das Arbeitspersonal:;
Wa) einen heizbaren Raum für die Vornahme von Zerlegungen einschließlich
eines zu mikroskopischen Untersuchungen geeigueten Raumes.