1913 L
8 64.
Für kleinere Abdeckereien kaun das Landratsamt von den Vorschriften der
§6§ 57 bis 60, 63 Ausnahmen zulassen; von der Vorschrift des § 63 unter c ist
bei kleineren Abdeckereien regelmäßig abzusehen.
Betrieb.
8 656.
Die Abholung der Kadaver und tierischen Teile hat in besonderen, auf allen
Seiten geschlossenen Fahrzeugen zu geschehen, die so gedichtet sind, daß Flüssig=
keiten nicht durchsickern können. Die Fahrzenge sollen mit Hebevorrichtungen zum
Ein= und Ausladen der Kadaver versehen sein. Zur Beförderung kleinerer Kadaver
und Tierteile können andere undurchlässige Behällnisse verwendet werden, die
während des Gebrauchs geschlossen zu halten sind. Das Landratsamt kann aus-
nahmsweise auch zur Beförderung größerer Kadaver Fahrzenge zulassen, die den
vorstehend genaunten Anforderungen nicht entsprechen, sofern sie so gedichtet sind,
daß Flüssigkeiten nicht durchsickern können. In diesem Falle sind die Kadaver und
lierischen Teile in geeigneter Weise zu bedecken.
§ 66.
Die in der Abdeckerei getöteten Tiere und die dahin gebrachten Kadaver und
tierischen Teile sind alsbald unschädlich zu beseitigen oder, soweit veterinärpolizei-
liche Bestimmungen nicht entgegenstehen, nach Maßgabe des § 69 zum Zwecke der
Verwertung zu verarbeiten. Im letzteren Falle können die Häute der Tiere auch
ohne weitere Verarbeitung verwendet werden.
8 67.
1. Als unschädliche Beseitigung gelten:
a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile;
b) trockene Destillation;
O) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile:
d) Verbrennen bis zur Asche;
e) Vergraben.
Das Vergraben darf nur zugelassen werden, wenn die unschädliche Beseitigung
nach a bis d nicht ausführbar ist. Das Vergraben hat in so tief angelegten
Gruben zu erfolgen, daß die Oberfläche der Kadaver oder der Tierteile von einer
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