Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 zu stlarken Erdschicht bedeckt ist. 
Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige 
Abgänge verunreinigten Stellen der Umgebung der Grube abzuschürfen und mit 
den Kadavern zu vergraben. 
2. Die bei der unschädlichen Beseitigung nach Abs. 1 unter a bis d ge- 
wonnenen Erzeugnisse und Rückstände können, sofern nicht andere Bestimmungen 
entgegenstehen, außer zum Genusse für Menschen frei verwendet werden, jedoch nur 
unter der Voraussetzung, daß eine nachträgliche Beschmußung durch unverarbeitete 
Kadaver oder tierische Teile ansgeschlossen ist. Zu diesem Zmecke müssen die Ver- 
arbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen slattfinden: auch dürsen Per- 
sonen, die mit den zur Verarbeitung bestimmten rohen tierischen Teilen in Be- 
rührung kommen, ohne Wechsel der Oberkleider, ohne Wechsel oder Reinigung des 
Schuhzeugs und ohne gründliches Waschen der Hände die Ränme, in denen die 
genannten Erzeugnisse und Rückstände gewonnen und gelagert werden, nicht betreten. 
8 68. 
Der unschädlichen Beseitigung unterliegen auch alle nicht verwendbaren Teile 
von Kadavern und Abfälle, die sich bei der weiteren Verarbeitung von Kadavern 
ergeben. 
* 69. 
1. Soweit veterinärpolizeiliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, dürfen von 
Kadavern außer den Hänten (§ 66) verwendet werden: 
Fett nach Kochung oder Ausschmelzung, 
Kuochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare, Wolle, Borsten und Federn nach 
Auskochung oder Trocknung, 
Flechsen (Sehnen, Muskelstreifen) nach völliger Trockunng. 
Jedoch müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen statt- 
sinden, damit eine Beschmubhung nach erfolgter Verarbeitung durch unverarbritete 
Kadaver oder tierische Teile vermieden wird. 
2. Unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1 ist die Abgabe von Fleisch aus 
Abdeckereien verboten. Jedoch kann, soweit veterinärpolizeiliche Bedenken nicht ent- 
gegenstehen, ausnahmsweise vom Landratsamt die Abgabe von Fleisch als Jutter= 
mittel für Tiere unter der Bediugung gestattet werden, daß das Fleisch vor der 
Abgabe gekocht und hierauf durch Einsprihung auffälliger, von der Fleischfarbe
	        
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